- tatsächliche - Anhaltspunkte - kriminalistische Erfahrung sowie- hinreichend Wahrscheinlichkeit
Die (verfassungs)rechtliche Relevanz des Themas resultiert insbesondere daraus, daß mit jeder psychiatrischen Untersuchung massive Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Partei verbunden sind. Im Kontext des § 56 ZPO, der ein Freibrief für den Richter darstellt, wurde die repressive Funktion der Psychiatrie bislang noch nicht angemessen behandelt. I. Mißbrauchspotential: da kein Rechtsmittel auch keine Begründung Im Justizstaat Deutschland trifft "eine mausgraue Armee von rund 20.000 Funktionären" (Dieter Simon) Entscheidungen. Gemeint sind die Richter und ihr besonderes System. Sie treffen u.a. täglich sogenannte prozeßleitende Zwischenentscheidungen (auch: 'verfahrensleitende Anordnungen' oder kurz: 'Zwischenbeschlüsse'). Hierzu zählen auch personbezogene Beweisbeschlüsse, d. h. solche, die eine psychiatrische Untersuchung einer Partei beinhaltend, die von Respektlosigkeit bis hin zur Willkür und Rechtswidrigkeit geleitet sind. Alle Richter mußten bei Einstellung gem. Art. 33 Abs. 2 GG "geeignet" gewesen sein. Der Rechtsbegriff 'Eignung' umfaßt mehr als Befähigung: er zielt auf politische, religiöse und charakterliche Merkmale einer Persönlichkeit - sowie auf körperliche und, was nachfolgend interessiert, geistige Gesundheit. Für die gesellschaftspolitische Ausrichtung des bundesrepublikanischen Richtercorps nicht völlig belanglos dürfte folgendes Faktum sein: Der Rechtsbegriff "Eignung" kam ins Grundgesetz neu hinzu - der Art. 128 WRV kam noch ohne ihn aus! Die neu installierte Eignungsprüfung dürfte für die Voreinstellungen bundesdeutscher Richter gegenüber unbequemen Parteien im Zivilverfahren denn auch nicht folgenlos geblieben sein: Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung sind Beweisbeschlüsse zwecks Überprüfung der sogenannten "Prozeßfähigkeit" rechtsuchender Bürger, d. i. der Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen lassen zu können. Dabei geht es nachfolgend insbesondere um diejenigen Fälle, in denen ein Gericht von sich aus, d. h. ohne daß die betroffene Partei dies selbst geltend gemacht hat, Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei hegt. Tatsächlich operieren Richter in diesen Fällen gemäß §§ 51 ff, hier v. a. § 56 ZPO, - weit entfernt von kognitiver Rechtsanwendung - mit Leerformeln, denn die Grenzziehung zwischen (noch) prozeßfähig und (schon) prozeßunfähig wird vom jeweiligen Gericht samt seiner sachverständigen Gehilfen im Einzelfall weithin subjektiv aufgrund variabler Kriterien bestimmt. Baldus beschreibt die Rechtslage zutreffend wie folgt: "... doch stellt der BGH auch in den neueren Entscheidungen keine klaren Abgrenzungskriterien auf und hält die Fälle partieller Geschäfts- und Prozessunfähigkeit damit konturlos." (Baldus, AnwaltKommentar BGB, Bd. 1, 2005, § 104, Rn. 6 = S. 415) Gegen entsprechende Verfügungen, zu denen auch Beweisbeschlüsse, die gemäß § 56 ZPO "von Amts wegen" nach der Prozeß(un)fähigkeit fragen, zählen, existiert bislang kein unmittelbares Rechtsmittel - s. n. OLG Stuttgart. Dieser Rechtszustand - Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei können die Vorsitzenden Richter je nach Erkenntnisstand, Gesinnung und Laune erheben - kann gewisse Richter regelrecht zum Rechtsmißbrauch ermuntern! Die Rechtsordnung sieht bislang keinen(!) Begründungszwang derartiger Beweisbeschlüsse, die massiv in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, vor. Damit wird die betroffene Partei zum (Untersuchungs)objekt. Sie verliert ihre Stellung als Vefahrenssubjekt, denn ein unbegründeter Beweisbeschluß, mit dem eine psychiatrische Begutachtung des Geistszustandes eines Menschen angeordnet wird, verletzt dessen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und nimmt dem Betroffenen die Möglichkeit der Rückäußerung. Auch eine vorausgegangene "Anhörung" in dieser Frage macht eine Begründung nicht entbehrlich, dies schon deshalb nicht, weil eine solche Anhörung regelmäßig nicht in Gänze protokolliert wird. In Fällen, in denen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt - wie bei der Entscheidung über die Prozeßfähigkeit einer Partei - ist hier eine Begründungspflicht verstärkt gefordert, denn: je größer der Ermessensspielraum, desto notwendiger der Begründungszwang. Diese Grundsätze gelten zwar generell für Urteile, sie sind jedoch auf Zwischenentscheidungen übertragbar, die massive Grundrechtseingriffe mit sich bringen und irreparable Folgewirkungen zeitigen. Der betroffene Kläger wird - soll er sich nicht dem Vorwurf der Beweisvereitelung mit nachfolgender Klageabweisung aussetzen - vor die Entscheidung gestellt, ob er sich dem schwersten aller Eingriffe in seine "private und persönliche Sphäre" (BayObLG B. v. 12.6.1972, NJW 1972, 1522) aussetzt und sich nahezu wehrlos der Willkür des vom Gericht bestimmten psychiatrischen Sachverständigen ausliefert oder aber auf sein Grundrecht auf unmittelbare Justizgewähr verzichtet. Beziehen sich die Zweifel des Gerichts auf den Beklagten, so kann ein Prozesspfleger gem. § 57 ZPO bestellt werden, ohne daß dieser genötigt würde, sich einer psychiatrischen Untersuchung auszusetzen. Jüngst erst plädierte Zimmermann für eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch für den sich einer Untersuchung seines Geisteszustandes verweigenden Kläger (FamRZ 2014, 555f, dies unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der geringsten Eingriffs in Grundrechte.) Eigentlich ist es erstaunlich, daß weder das Bundesverfassungsgericht, noch die juristische Fachpresse diese für den betroffenen Bürger höchst bedeutsame Problematik bislang behandelte, denn immerhin geht es um einen Blankoscheck zur "Erledigung" unbequemer Rechtsuchender. Grund für die 'Verdrängung' des Problems in Fachkreisen könnte zum einen die Unappetitlichkeit der Frage, zum anderen die relative Seltenheit sein. Es sieht überdies so aus, als handele es sich um ein spezifisch "deutsches" Problem. II. Keine Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Nach dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel gäbe es außer der psychiatrischen Keule im Falle "querulatorischer" Belästigungen der Gerichte, je nach Art dieser Belästigung, durchaus mildere Abwehrmittel: a) Sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem. §§ 176 ff GVG. b) Die Möglichkeit der Abweisung rechtsmißbräuchliche oder schikanöse gem. § 226 BGB Klagen als unzulässig. Auf wiederholte, unbegründete - mithin rechtsmißbräuchliche - Ablehnungsgesuche teilte das AG Ludwigsburg der beklagten Partei mit: "daß weitere Eingaben in dieser Sache ohne Veränderung des Sachverhalts weder beschieden noch beantwortet werden müssen." Als rechtsmißbräuchlich eingestuft wurden auch politische Kundgebungen, so z. B. ein Briefkopf mit dem Zusatz "Deutschland ist größer als die Bundesrepublik" (LG Stuttgart, 5.10.1993, NJW 1994, 1077). c) Die Möglichkeit des Gerichts, die sachliche Bearbeitung das Gericht beleidigender bzw. verunglimpfender Eingaben zu verweigern (Beispiel: Beschluß des OLG Hamm v. 17.3.1976, NJW 1976, 978). Diese milderen Mittel kommen jedoch, anders als in der Schweiz (!), bei uns höchst selten zur Anwendung - rühmliche Ausnahme: AG Ludwigsburg. Psychiatrisiert werden v. a. diejenigen Rechtssuchenden, in denen zur Qualität Quantität tritt, oder - und spätestens hier sollten alle Warnlampen aufleuchten - ausschließlich Quantität vorliegt. Übersehen wird dabei, daß es medizinisch-psychiatrisch ausschließlich entscheidend ist, ob die betroffene Partei - meist der Kläger - nicht anders "kann". In vielen Fällen drängt sich der Eindruck auf, daß der Zugang zum Gericht bewußt repressiv versperrt wird, um dem betreffenden Richter lästige Arbeit zu ersparen. Vordergründig erscheinende Querulation muß jedoch nicht in Pathologie wurzeln, sondern kann ebenso gut inadäquater gerichtlicher Fallbehandlung erwachsen. Für die letztere Fallgruppe stellt sich daher die Frage des Amtsmißbrauchs. Wie bereits dargelegt, ermangelt es des Prinzips der Verhältnismäßigkeit (wie etwa in der Schweizer ZPO). Diese höchst bedenkliche Rechtslage ermöglicht es gewissen Richterpersönlichkeiten, unvermittelt - d. h. ohne Vorwarnung - gegenüber unliebsamen Parteien die Hürde einer psychiatrischen Untersuchung zu errichten, ohne daß sich diese mit ordentlichen Rechtsmitteln dagegen wehren kann. Nachfolgend zu diskutieren ist also eine Vorschrift, die der Bundesdeutschen Justiz eine weithin willkürliche Psychiatrisierung gestattet. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 1 Abs. 3 die Bindung der Gesetzgebung an die Grundrechte "als unmittelbar geltendes Recht". Angesichts der nicht selten willkürlichen gerichtspraktischen Handhabung des § 56 ZPO hätten dem Gesetzgeber eigentlich längst die Haare zu Berge stehen müssen. Im Vergleich zum Strafrecht - bei Straftaten muß jeder mit staatlichen Sanktionen rechnen - , kommt der Anwurf richterseitiger Zweifel in der Regel für den Betroffenden völlig überraschend. Fälle des Mißbrauchs werden kaum bekannt, so daß die Problematik des Abschreckungsprinzips entbehrt. Jeder hartnäckige Kampf ums Recht birgt also das Risiko einer Psychiatrisierung. III. Psychiatrisierung. Der § 56 ZPO - als sog. Blankettnorm - stellt aus Richtersicht eine Art "Notverordnung" zum Schutze der Institution Gerichtsbarkeit dar, die es dem Richter ermöglicht, mißliebige Parteien im Zivilprozess mittels "Zweifel" an deren Prozeßfähigkeit zu "psychiatrisieren" und auf diese Weise auszuschalten (in nazi-deutscher Diktion: "unschädlich" zu machen1). Dieser § 56 ist ein dunkler Ort (Prantl) des deutschen Zivilprozessrechts, dies analog zum § 63 StPO. Der Richter kann den Daumen senken; "Bewährung" gibt es nicht. Von Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit bzw. Berechenbarkeit richterlicher Entscheidungen) ist nicht einmal zu träumen. Natürlich existieren auch Persönlichkeiten, die manisch-exzessiv ohne Ende die Gerichte (und dies auch noch in spezifischer Art und Weise) beschäftigen und zu Reaktionen herausfordern. Bei der Abgrenzung dieser Fälle "offensichtlicher" Prozeßunfähigkeit (Beispiel: LSG NRW v. 15.04.2013 - L 20 SO 318/12), deren sämtlichen Schreiben "den Stempel fehlender Prozeßfähigkeit auf der Stirn tragen" (OLG Koblenz), wird dem Gericht ein zu weiter Ermessensspielraum2 zugebilligt. Die richterseitigen Zweifel sollten zwar von einigem Gewicht sein, die Gerichte benutzen Adjektive wie "greifbar", "vernünftig", "ernsthaft", "hinreichend" oder "zureichend". Insbesondere problematische Richterpersönlichkeiten können solche unbestimmten Begriffe als Blankettnorm des § 56 ZPO vertehen und psychiatrisch "gesunde" Rechtssuchende ungeniert und unkontrolliert psychiatrisieren, um sich auf diese Weise einer mißliebigen rechtssuchenden Partei zu entledigen. Wie das Thüringer OVG (B. v. 17.07.2012 - 3 EO 556/1) erläuterte, handelt es sich bei dem "Tatbestandsmerkmal des Zweifelns" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung voll zugänglich ist. Dort heißt es: "Zweifel ... bestehen (bereits) dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise ... vorliegen. In Hinblick auf die Zielrichtung ... dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden" (in Fortführung der Argumentation des OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.1998 - A 1 S 376/98 - Juris).Wenn aber die 'Zweifel' hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eines Psychiaters(!) (§ 6 Abs.1 Nr.3 BÄO) laut Thüringer OVG nicht einmal "ernstlich" sein müssen, dürfte dies analog auch für Frage der Prozeßfähigkeit im Zivilprozeß gelten, geht es hier doch neben dem öffentlichen Interesse/Interesse der Allgemeinheit sogar noch zusätzlich um den Schutz der Partei vor sich selbst - Zweifel als wahre Rechtswohltat! Der Probleme sind also zweierlei: - zum einen: die fragwürdige Grenzziehung zwischen (noch) gesund bzw. (schon) krank, - zum anderen: die Unangreifbarkeit eines Beweisbeschlusses, mit dem eine psychiatrische Untersuchung verfügt (angeordnet) wird. Folge ist, daß die Zweifel in dem Beweisbeschluss regelmäßig nicht hinreichend begründet bzw. konkretisiert werden. Es wird also nicht argumentiert, sondern etikettiert. Tatsächlich liegt hier eine bislang kaum diskutierte Variante 'struktureller Gewalt' vor, die die Frage einer verfassungskonformen Auslegung des § 56 ZPO aufwirft. Es geht in dieser Site um Rechtspolitik, im weiteren Sinne bedeutet Psychiatrisierung die Unschädlichmachung mißliebiger Personen. IV. Der Richter wird Partei3 Gemäß §§ 52, 56 ZPO kann nicht nur eine der Parteien, sondern auch der Richter höchstpersönlich 'von Amts wegen' Zweifel erheben, mit dem Ziel, der Partei ihre prozessuale Geschäftsfähigkeit "partiell" (d. h. in dem betreffenden Verfahren) zu nehmen. Die betroffenen Partei verliert auf diesem Wege nicht nur ihren grundrechtlich garantierten Anspruch auf persönliche Justizgewährung bzw. Bevollmächtigung eines bestellten Vertreters=Rechtsanwalts, sondern der prozessual Entmündigte wird auch noch der Lächerlichkeit ausgeliefert. Anders als im Betreuungsrecht, wo der Staat die Geschäftsunfähigkeit beweisen muß, reichen im Zivilprozeß - nach Meinung des BGH - nicht ausgeräumte Zweifel (Fall des non-liquet) des Gerichts aus, einer Partei, in der Regel dem Kläger, die prozessuale Geschäftsfähigkeit = Prozeßfähigkeit abzusprechen. Damit jedoch tritt der Staat als Inhaber des Justizmonopols in der Person des Richters dem Bürger unmittelbar und - trotz des öffentlichrechtlichen Verhältnisses - quasi als Partei entgegen und verläßt damit die Stellung des unparteiischen Dritten4. Es muß unverständlich bleiben, wenn nicht auch für den Staat gilt, was dieser - in Gestalt des BGH - der Partei abverlangte. Im Urteil vom 10.10.1985 - IX ZR 73/85 (dort Rn.18 / bei Juris: Rn. 17) heißt es: "Um die Amtsprüfung nach § 56 I ZPO auszulösen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Bekl. zu den Voraussetzungen der §§ 104 Nr.2, 105 II BGB alle Einzelheiten vorträgt. Es genügt, daß nach seinem Tatsachenvortrag die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß er prozeßunfähig ist." Wieso aber versagen es sich dann deutsche Gerichte immer wieder, in ihren die Prozeßfähigkeit einer Partei betreffenden Beweisbeschlüssen auch nur ansatzweise Anknüpfungstatsachen anzuführen? Die Anwort ist einfach: Diese menschenverachtende Praxis würde abrupt enden ... gäbe es ein Beschwerderecht! V. Grundrechtseingriffe ohne Rechtfertigung Nach In-Kraft-Treten der Verfassung gilt: " Die Begründung dient dem Entscheidenden als Selbstkontrolle und für den Rechtssuchenden ist sie der Nachweis, dass die Entscheidung auf rationalen Erwägungen und nicht allein auf Machtausübung beruht" (Wolfgang Brehm, Rechtsschutzinteresse, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. 3, 2000, 91). Die Rechtfertigungspflicht bei Grundrechtseingriffen genießt also Verfassungsrang; gleichwohl werden Beweisbeschlüsse zwecks Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung regelmäßig nicht oder nicht zureichend begründet, entgegen dem Diktum "die Begründungspflicht ergibt sich aus der Rechtfertigungsbedürftigkeit staatlicher Machtausübung" (Uwe Kischel, Die Begründung, 2003, 86). Wenn ein Bezweifeln der Prozeßfähigkeit eines mündigen Bürgers "von Amts wegen" zu einem Beweisbeschluß führt, stellt bereits dies einen Grundrechtseingriff dar, weil bereits ein solcher Anwurf die Integrität der Persönlichkeit beschädigt. In Ansätzen hat die Rechtsprechung diese grundrechtliche Problematik immerhin erkannt. So wurde immerhin festgestellt, daß bereits der einer psychiatrischen Begutachtung vorausgehende Beweisbeschluss zwecks psychiatrischer Untersuchung massiv in das Persönlichkeitsrecht des Bürgers eingreift, denn er wird zum Untersuchungsobjekt und er genießt keinerlei Schutz vor totaler Ausforschung und völliger Durchleuchtung seines Intimbereichs, was "hart an der Grenze des unantastbaren, dem Zugriff Dritter grundsätzlich entzogenen Kernbegreichs der persönlichen Freiheit" (BGH 05.05.1986) liegt, und dies auch noch im Bewußtsein des Risikos einer Fehlinterpretation durch Gutachter und Richter vor dem Hintergrund, daß mit jeder erzwungenen psychiatrischen Untersuchung eine massive Ansehens- und Rufschädigung einhergeht. Fehlt die Begründung schwindet die Vorhersehbarkeit. Selbst die wenigen öffentlich zugänglichen Entscheidungen über den Entzug der Prozeßfähigkeit werden die Befunde (Tatsachen) nur selektiv und summarisch genannt. Für die Beweisbeschlüsse gilt dies erst recht: Sie bleiben in der Regel entweder völlig unbegründet oder aber die Begründung ist substanzlos. Wenn ein Richter seine "Zweifel" nicht einmal substantiiert zu begründen hat, erscheint sein Handeln als willkürlich und er demütigt den Rechtsunterworfenen, indem er diesen einer Rechtfertigung (Begründung) nicht für würdig befindet. Im übrigen wird dem Betroffenen der Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, denn wie kann er sich ohne Kenntnis der den "Zweifeln" zugrundelegenden Gründe dazu äußern, wenn eine Wahrnehmung des Rechts auf Gehör denknotwendig eine hinlängliche Information voraussetzt? Aus verfassungsrechtlicher Sicht müßte folgendes gelten: "Konkrete" Tatsachen können gerichtsseitig nicht hinreichen, sondern erforderlich sind objektive Anhaltspunkte - d. h. die von den Wissenschaften herausgearbeiteten -, damit nicht die individuelle Anschauung des einzelnen Richters entscheidet (Oda, Die Prozeßfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand des Verfahrens, Diss. Mainz, 1997, S. 47). Erst jüngst hat sich der BGH dahingehend geäußert, daß dem Gericht "ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung" einzuräumen sei, "ob solche Anhaltspunkte vorliegen" (BGH Urteil vom 6.12.2013 - V ZR 8/13, dort Rn. 11). Zur Begründung heißt es: "Eines solchen Entscheidungsspielraums bedarf es schon deswegen, weil die vom Gericht verkannte Prozeßunfähigkeit einer Partei die Nichtigkeitsklage gegen ein Sachurteil begründet." Da bleibt einem fast die Spucke weg bei der Frage, was es denn noch alles sonst an Gründen gäbe, dem Richter einen schier grenzenlosen Entscheidungsspielraum einzuräumen. Hier wird deutlich: Vorrangig geht es dem BGH nicht um Grund- und Menschenrechte, sondern um den Schutz der Institution. Zu Zeiten der NS-Diktatur mußte selbst der Schutzhaftbefehl die Gründe für die Schutzhaft enthalten5. (Dokumente des Verbrechens, Bd.1, 1993, S. 53). Zudem mußte der Betroffenen zuvor angehört worden sein, eine Selbstverständlichkeit, die im heutigen Rechtsstaat von mit Zweifel an ihrer Prozeßfähigkeit überzogene Parteien erst höchstgerichtlich erstritten werden mußte! Weitere Unsicherheiten kommen hinzu: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung6 (§ 286 ZPO) in Verbindung mit dem vom BGH für zulässig gehaltenen Freibeweis erlaubt dem Richter eine schrankenlose Recherche hinter dem Rücken des zukünftigen Probanden. Es handelt sich um reines Richterrecht, was keineswegs unumstritten blieb! Beispielsweise kann der Richter (wo bleibt der Datenschutz?) um telefonische Auskunft bei Gesundheitsämtern nachsuchen. Einschränkungen lesen sich folgendermaßen: "Das Gericht hat im Freibeweisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Beweiserhebung zu bestimmen" (OLG Köln, Beschl. v. 17.3.1993, JurBüro 1993, 744). Der durch Richterrecht eingeführte Freibeweis gestattet eine quasi "verdeckte Observation", so wie das OLG Köln (Urteil v. 03.08.2012 - 20 U 98/12) einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Recht zu "verdeckten Ermittlungsmethoden" zubilligte, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß ein begründeter(!) Verdacht (für ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers) bestehe. Ein bloßer Zweifel genüge nicht, erforderlich seien vielmehr konkrete tatsächliche Anhaltspunkte. Sodann: Bei Art und Umfang der verdeckten Ermittlungen müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Das Kölner Urteil könnte hinsichtlich der dort angeführten konkreten Anhaltspunkte geradezu modellhaft für die Anforderungen an gerichtsseitige "Zweifel" an der Prozeßfähigkeit eines Klägers stehen - doch dies wird wohl kaum jemals geschehen, denn damit würde der seinerzeit vom BGH deutschen Richtern ausgestellte Blankoscheck seine Gültigkeit verlieren. VI. Richterrecht ohne gesetzliche Basis Nochmals: Die Auslegung des § 56 ZPO erwächst reinem Richterrecht, d. h. der Rechtsprechung des BGH. Ein im Sinne eines Ausforschungsbeweises erlassener, meist gar nicht oder nur summarisch begründeter Beweisbeschluß (Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung) stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Lagen den "Zweifeln" statt hinreichener konkreter Anhaltspunkte verdeckte persönliche oder politische Motive zugrunde, wäre dies gar Rechtsbeugung. VII. Faktischer Mitwirkungszwang Ferner gilt: Verweigert der Proband die Begutachtung durch den vom Gericht bestimmten Sachverständigen oder schweigt der Proband beim Sachverständigen, ist das Gericht zwar gehalten, weitere Ermittlungen - in der Praxis heißt dies: Begutachtung der Akten (=Aktengutachten) - durchzuführen. Führt ein solches, wie üblich, nicht zur Ausräumung der Zweifel, bleibt der Betroffenen beweisfällig - wiederum: Richterrecht). Ein vom Betroffenen in Auftrag gegebenes Privatgutachten muß zwar vom Richter erkennbar (!) zur Kenntnis genommen werden, wird ihn jedoch regelmäßig nicht überzeugen. Obwohl aus grundrechtschutzrechtlichem Grunde naheliegend (als Möglichkeit erwähnt vom OLG Düsseldorf, B.v. 8.11.2005, dort RZ 18), bleibt diese Option gerichtsseitig regelmäßig außer Betracht, zumal auch die Mehrzahl der gerichtsbekannten forensischen Psychiater keine Privatgutachten fertigen. Sind am Ende also die Zweifel nicht ausgeräumt, so gilt der Betroffene als prozeßunfähig (ständige Rechtsprechung). Wer sich der persönlichen Begutachtung verweigert, muß damit rechnen, zum Prozeßunfähigen erklärt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht lieferte hierzu ein nachgerade groteskes obiter dictum, denn eine kritische Würdigung (etwa in Gestalt eines Methodenkritischen Obergutachtens) von Aktengutachten scheidet künftiglich aus. Der 4. Senat postulierte nämlich folgendes: Bei divergierenden Gutachten über die Prozeßfähigkeit muss eine weitere Begutachtung "auch eine persönliche Untersuchung des Klägers umfassen, weil nur so die unterschiedliche, Beurteilungen der Sachverständigen überprüft werden" kann (BVerwG v. 8.02.2002 - 4 B 3.02) - und verneinte damit die Zulassung zur Revision! Das Gericht darf zwar eine Partei nicht dazu anhalten, sich auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen (Baumbach, ZPO, 72. Aufl., § 56 Rn. 7), es wird es sich aber wohl versagen, die Partei über die Folgen einer Verweigerung der Untersuchung zu belehren, um keinen Befangenheitsgrund zu produzieren. Fast als Nötigung kann man es werten, wenn (wie im vorgenannten Beschluss des BVerwGs erwähnt) eine Berichterstatterin den mit Zweifeln überzogenen Kläger "im eigenen wohlverstandenen Interesse" bat, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Inwieweit den Gutachter - der immerhin auch Arzt ist - eine diesbezügliche Belehrungspflicht trifft, wurde bislang lediglich beim Strafprozeß diskutiert (Plewig, Funktion und Rolle des Sachverständigen, 1983, 70ff). Verweigert ein Führerscheininhaber den "Idiotentest", fingierte das BVerwG einen Einsichtsmangel und somit Ungeeignetheit zum Führen eines KFZ. Faktisch ist die Situation für einen mit Zweifeln überzogene Partei die gleiche: In beiden Fällen wird die Würde des Menschen angetastet (Hörstel, DVerwBl 1964, 1009ff). Hörstel kommt zu folgendem Ergebnis: Die Würde des Menschen ist bei jeder staatlichen Ermittlungstätigkeit zu schützen. Zwar unterliegt jede Partei in der Dreieckskonstellation des Zivilprozesses grundsätzlich einer prozessualen Mitwirkungspflicht, die ihn damit jedoch noch nicht zum Untersuchungsobjekt macht, wie im Falle der Begutachtung seines Geisteszustandes. Bei der direkten, dem Strafverfahren ähnlichen Konfrontation Staat-Bürger, geht es in dieser Lage um elementare Grundrechte, so daß sich die Frage nach verteidigungsähnlichen Mitwirkungsrechten, die über bloße Gehörsgewährung hinausgehen, stellt. Diese Rechte könnten - und sollten! - etwa in dem Recht auf (Nach)fragen, Vorschlagsrechte hinsichtlich des Sachverständigen sowie Beschwerdeerhebung bestehen. Für Rainer Forst jedenfalls ist das "Recht auf Rechtfertigung" ein allseitiges geltendes elementares Menschenrecht (R. Forst, Das Recht auf Rechtfertigung, 2007). Erst recht müßte das gelten, was Peter Rieß bereits 1980 als dritten Leitsatz für den Beschuldigten im Strafverfahren forderte: Der Beschuldigte ist in keiner Lage des Verfahrens allein Objekt, sondern ein in seiner Menschenwürde zu achtendes Prozeßsubjekt. Seine Rechte sind nach dem Prinzip der Chancengleichheit auszugestalten. Effektiven Handlungsmacht, ... umfassendes Gehör ... prägen seine prozessuale Stellung. (FS f. Karl Schäfer, 1980, 192). Davon ist die Gerichtspraxis beim Zulassungsverfahren noch weit entfernt, hier fehlt es an nahezu allen Sicherungen, die es im Strafverfahren gibt, obwohl auch hier, insoweit durchaus vergleichbar, eine direkte Konfrontation Staat - Bürger vorliegt bei der nicht nur öffentliche Interessen tangiert sind, sondern ggf. auch persönliche des jeweiligen Richters, wenn dieser sich einer unbequemen zu entledigen sucht - und insoweit in einer Doppelrolle agiert. VIII. Unanfechtbarkeit verleitet zu Mißbrauch Gegen psychiatrisierende Beweisbeschlüsse existiert also bislang kein unmittelbares Rechtsmittel, denn diese gelten als (nur) 'verfahrensleitende Anordnungen'. Diese sogenannten Zwischenentscheidungen sind sie gemäß §§ 358 ff ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Der Gesetzesentwurf zum sog. Anhörungsrügengesetz - § 321a ZPO - schließt ausdrücklich Anhörungsrügen zu Zwischenentscheidungen "im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits" aus (BT-Drucksache 15/3706, S. 16). Dies mag für Zwischenentscheidungen, die der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zweckdienlich sein. Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn der Staat die Hürde einer psychiatrischen Begutachtung eines rechtsuchenden Bürgers errichtet, denn dies tangiert massiv seine Grundrechte. Davon abgesehen: Eine psychiatrische Untersuchung wirkt einer "zügigen Erledigung" entgegen, denn sie verschleppt das Verfahren, da die Verhandlung bis zur Zwischenentscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit unterbrochen werden muß. Die Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen - angreifbar nach § 280 II ZPO wäre erst ein ggf. ergangenes Zwischenurteil gem. § 303 ZPO7 - bewirkt folgendes: Da kein Rechtsmittel existiert, kann sich der Richter eine hinreichende Begründung sparen. Da ist es nur ein schwacher Trost, wenn ein prozessual Entmündigte um die Betellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB nachsuchen kann, den er u. U. selbst zu bezahlen hat. Im Verwaltungsprozeß ist nach hM einem prozeßunfähigen Kläger ein "besonderer Vertreter" zu bestellen (§ 62 Abs. 4 VwGO; § 57 ZPO analog) Die prozeßunfähige Beklagtenseite erhält demgegenüber einen sog. "Prozeßpfleger"). Die Mißbrauchsgefahr in Gestalt eines leichtfertigen in-die-Welt-Setzens unsubstantiierter "Zweifel" liegt auf der Hand. Sie potenziert sich noch dadurch, daß sowohl Jurisprudenz als auch Psychiatrie mit unbestimmten Begriffen operieren. Wenn dann auch noch in einigen Bundesländern, allen voran Baden-Württemberg, regelmäßig die staatlichen Gesundheitsämter - hier: Gerichtsärztlicher Dienst - mit derartigen Begutachtungen beauftragt werden, wird die Sache nicht besser. Weithin Einigkeit besteht zwar auch bei uns darüber, daß jede psychiatrische Untersuchung des Geisteszustandes nicht nur einen schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, sondern auch eine Verletzung dieser Person darstellt. In der Schweiz könnte man sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG8 (Bundesgerichtsgesetz) stützen, der dann Beschwerderecht gegen Zwischenentscheidungen einräumt, wenn diese "einen nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil" bewirken kann. In der BRD ermangelt es zum einen einer solche Öffnungsklausel, zum anderen scheuen unsere Höchstgerichte vor jeder grundrechtsorientierten Rechtsfortbildung regelmäßig zurück und überlassen dies lieber dem Bundesverfassungsgericht. IX. Normative Ergänzung ist geboten Die Rechtsordnung - das Grundgesetz - verbietet die unbegründete Herabwürdigung des Menschen zum Objekt staatlichen Handelns. Die gängige Auslegung des § 56 ZPO verlangt daher - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit - nach Kautelen, etwa in Gestalt folgender normativer Ergänzung: Hegt ein Richter Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei und ordnet von Amts wegen mittels Beweisbeschluß eine psychiatrische Begutachtung an, ist das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde gegeben. Gäbe es ein Beschwerderecht, wäre der Richter gehalten, seine "Zweifel" anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und Fallgruppen überhaupt einmal zu begründen, indem Tatsachen angeführt werden, in denen der Richter Merkmale psychiatrischer Anomalien / Erkrankungen erkannt haben will. Eine Begründung richterlicher Zweifel an der Prozeßfähigkeit ist, wäre sogar, ebenso wie bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen, etwa "Treu und Glauben", in besonderem Maße geboten: Denn die Begründungspflicht dient insbesondere im Falle eines höchst gravierenden Eingriffs in die Persönlichkeit dem Schutze vor Willkür (vgl. Motive zur ZPO, 323). Der Gesetzgeber könnte sich hinsichtlich Begründung und Rechtsmittel an § 15 BRAO orientieren. X Reformrückstand (dem Psychiater als willigen Gehilfen des Richters sei dank!) Gegenüber den bereits erfolgten Reformen des BGB9 - siehe nur das Betreuungsgesetz (BtG) oder die Psychisch-Kranken-Gesetze10 - in Richtung auf Grundrechtekonformität hinkt die Anpassung der ZPO hinterher11. Während für Straftäter zweierlei Reaktionsweisen des Rechtsstaates vorgesehen sind - Maßregelvollzug für psychisch Kranke / Sicherheitsverwahrung für unbehandelbar-gefährliche, aber noch gesunde Straftäter - , greifen Gerichte, dabei weitgehend unkontrolliert, zur schlichten Exklusion unbequemer Rechtsuchender mittels mißbräuchlicher Nutzung des § 56 ZPO. Eine Parallele dazu findet sich in den USA: dort führte und führt eine vom Psychiater festgestellte 'Unbehandelbarkeit' in zahlreichen Fällen von Kapitaldelikten zur Verhängung der Todesstrafe (Alan R. Felthous, Psychopathischer Determinismus. In: Frank Schneider Positionen der Psychiatrie, 2012, 65-68). Der Trend zur "Verschlankung" der Justiz mag zwar der vorliegend geforderten Vermehrung der Rechtsmittel im Wege stehen. Gleichwohl muß dies zwecks Schutzes vor Übermaß und Garantie für Gleichmaß erfolgen, denn nur so kann richterlicher Willkür bei der Erhebung nicht tragfähig begründeter "Zweifel" am Geisteszustand eines unbequemen Rechtsuchenden entgegengewirkt werden! XI Warum diese Page? 1. Die Nutzung der Blankettnorm des § 56 ZPO zur willkürlich-schikanösen Einschüchterung und Eliminierung eines lästigen Rechtssuchenden mittels Zweifel an dessen geistiger Gesundheit ist ein Skandalon, welches zeigt, daß Politik auch in Gerichtssälen gemacht werden kann. Die vorliegende Problematik gründet sich auf Richter-Recht und ist doch eine hochpolitische Frage, die es gilt, aus dem privatrechtlichen Dunkelfeld ans Licht zu holen. 2. Die vorliegende Page zielt auf Herstellung von Öffentlichkeit. In der juristischen Fachliteratur ist die - unappetitliche - Problematik der Psychiatrisierung im Zivilverfahren, vermutlich besonders häufig in nichtöffentlichen Verfahren, v. a. Familiensachen, bislang kaum12 und schon gar nicht systematisch diskutiert worden. Durch Bekanntmachung und Herausarbeitung denkbarer Kriterien möchte der Verfasser dem Gerechtigkeitsprinzip dienen und zur Weiterentwicklung der Rechtsordnung anregen, eingedenk des schönen Feststellung, daß Information,
Meinungsbildung und Kontrolle die demokratische
Dimension des Art. 5 I GG ausmachen (Robin
Mishra, Zulässigkeit und Grenzen der Urteilsschelte, Diss. Münster,
1997, S. 107 ) 3. Die Page zielt nicht zuletzt auf die Vernetzung Betroffener. Durch Herausarbeitung von Fallgruppen und typischen Verhaltensmustern auf beiden Seiten, Staat und Bürger, könnte eine beiderseitige Sensibilisierung gegenüber dieser besonders heiklen Variante unkontrollierter justitieller Machtausübung erfolgen, zugleich eine Warnung potentiell Betroffener vor der Gefahr und schließlich die Herausarbeitung von Abwehrhilfen. Anmerkungen: 0 Nach der BGH-Entscheidung vom 9.1.1996 gilt: Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft hier keine "subjektive" Beweisführungslast. Mit der sybillinischen Formulierung der Beweislast-Frage befreite der BGH den Richtern von der Pflicht, die Anknüpfungstatsachen darzulegen. Für eine Partei gilt anderes: Macht etwa eine Partei fehlende (eigene) Prozeßfähigkeit geltend, so trägt sie die volle Darlegungslast. Das Tor zur richterlichen Willkür steht damit weit offen, denn: Ein eine psychiatrische Untersuchung anordnender Beweisbeschluß gilt als gemeine, nicht anfechtbare Zwischenentscheidung, für die die Rechtsordnung - ungeachtet der damit verbundene massiven Grundrechteberührung - kein unmittelbares Beschwerderecht vorsieht. Kein Beschwerderecht bedeutet aber für die Praxis: kein Begründungszwang. Die o.a. Formulierung des BGH-Grundsatzurteils vom 9.1.1996 wurde seitdem nachfolgend von allen Gerichten übernommen (Beispiel: BAG 30.1.2000), der BGH damit sog. "Richterrecht". Zur fachwissenschaftlichen Diskussion des BGH-Diktums siehe Ziffer 7 auf dieser Site. 1 Unschädlichmachung darf nur bei größtmöglicher Durchsichtigkeit des Entscheidungsprozesses möglich sein (Schumann, Schutz der Allgemeinheit - in Lüderssen (Hg.), Aufgeklärte Kriminalpolitik, Bd. I, 1998, 465). Sollte dies nicht erst Recht für den Fall des Entzugs der Prozeßfähigkeit gelten? 2 Die Rechtsprechung sprich von "Wertungsrahmen". Angreifbar ist die "Entscheidungsprärogative" des Gerichts lediglich, wenn Zweifel an der Willkürfreiheit des Spruchs geltend gemacht werden dergestalt, daß die Entscheidungsgründe Mängel an Rationalität erkennen lassen, etwa gedankliche Brüche, Widersprüche, Verstöße gegen Denk- Erfahrungs- oder Naturgesetze enthalten (OVG NRW 20.3.2012 m. w. N.) 3 Diese Behauptung stützt sich auf folgende Überlegungen: a) es geht um die streitige Gerichtsbarkeit, deren Kennzeichen der Streit zweier Parteien ist. b) es geht um ein (Zwischen-)urteil in einer Rechtssache, nämlich die Frage der Prozeßfähigkeit. Die Analogie zur Entmündigung wegen Geistesschwäche, siehe BGH-Urteil vom 19.9.1966 - III ZR 92/ 56; JZ 1967, 27f., ist unübersehbar. c) In denjenigen Fällen, in denen die "Zweifel" an der Prozeßfähigkeit während eines laufenden Prozesses vor dem Zivilgericht gerichtsseitig erhoben werden, rückt der gesetzliche Richter - hier als Individuum, da dieserart Zweifel an die Person gebunden sind - in die Rolle einer Partei. 4 Wie auch in der ersten Instanz beim Entmündigungsverfahren (§§ 645ff ZPO), in dem der zu Entmündigende reines Objekt der Untersuchung war. Erst in der Rechtsmittelinstanz des klassischen Entmündigungs- und Sicherungsverfahren nahm der Richter die Stellung des neutralen Dritten ein, denn vermeintlich Geisteskranke konnten in ihrer Anfechtungsklage "als Kläger gegen die im Staatsanwalt verkörperte Staatsgewalt" auftreten - siehe § 652 ZPO a. F. (mit BtG aufgehoben erst zum 1.1.1992). Das NS-Rechtssystem änderte hieran - verständlicherweise - nichts (Henkel, Das Sicherungsverfahren gegen Gemeingefährliche, ZStW, Bd. 57 (1938), 702, 751). In der Weimarer Zeit erläuterte Kleinfeller den Zweck der Teilnahme des Staatsanwalts am Entmündigungsverfahren (bei dem keine Parteien vorhanden waren): Der StA habe das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung wahrzunehmen, welches "Schutz des Gesunden" sowie "Schutz der Gesellschaft" beinhalte (Kleinfeller, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 1925, 572). 5 Selbst die Zulässigkeit (Zweck) der Schutzhaft war geregelt: a) Zum eigenen Schutz des Häftlings b) wenn der Häftling durch sein Verhalten ... die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Anm.: Die Nähe dieser Zweckbestimmung zur Prüfung der Prozeßfähigkeit ist evident! 6 Strafrechtler Fischer zur Frage der Freiheit der Beweiswürdigung: Es geht, im Grundsatz, nicht um "Meinungen", sondern um die Abwägung von (Hilfs-) Tatsachen nach Kriterien, die einem öffentlichen Diskurs zugänglich sind und sich vor der Öffentlichkeit (dem Volk) behaupten müssen. Ein Gericht, das sein Urteil auf irrationale Behauptungen oder unbewiesene Vermutungen stützt, macht sich lächerlich und muss sich dies auch sagen lassen. 7 Bei einem Streit über die Prozessfähigkeit wird die davon betroffene Partei zunächst als prozessfähig behandelt. Die Entscheidung fällt dann im so genannten Zulassungsstreit im Falle der Bejahung der Prozessfähigkeit durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO; Rechtsmittel: § 280 II ZPO) oder, im Falle der Verneinung, durch klageabweisendes Endurteil (JuS 3/2010, 3). Dieses Procedere ändert nichts am hier diskutierten Problem der Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses. 8 Dort heißt es: Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 9 So wurden der § 6 BGB (Entmündigung) sowie der § 1910 BGB (Gebrechlichkeitspflegschaft) gestrichen und durch verfassungskonforme Kodifikationen ersetzt. 10 Franz Xaver Schmids kritisierte zu Recht am bay. Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 20.4.1982 die Kann-Bestimmung des Art. 13, Abs. 4, nach der die Bekanntmachung des Gerichtes an den Betroffenen ohne Gründe erfolgen darf, eine Einschränkung, die "an die Substanz der Menschenrechte" heranreiche (Vorgänge 80, H.2/1986, 22-25). Die Begründungspflicht wurde seither deutlicher verankert. Auch zum Thema Zwangsbehandlung mittels Psychopharmaka zeichnet sich eine positive Entwicklung ab, siehe das BGH-Urteil vom 20. Juni 2012, welches allerdings erst im Gefolge zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zustande kam. Damit wurde eine gesetzliche Neuregelung angestoßen. 11 Allerdings geistern Nachrichten über eine rapide wachsende Zahl amtlicher Betreuungsverfahren und einem damit einher gehenden Mißbrauch - in Gestalt psychiatrischer Fehlbegutachtungen und sich bereichernder Betreuer - durch die Presse. 12 einzige löbliche Ausnahme ist der Göttinger Fall (s.a. unter 'Fall Hase') einer zu Unrecht psychiatrisierten Frau, den das Forschungsprojekt der FU Berlin "Watch the Court" aufbereitete als ein klassisches Beispiel einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines wohl begründeten Ablehnungsgesuchs, hier in Zusammenhang mit der Prozeßfähigkeitsfrage der Klägerin. Anzumerken ist allerdings, daß die Beurteilung der Rechtslage zu optimistisch ausfiel: - so ist unzutreffend, daß das Gericht nur "auf Antrag" Beweis in der Frage der Prozeßfähigkeit erheben darf, denn selbstverständlich kann es auch von sich aus Zweifel erheben; - ebenso existiert bislang keine Vorschrift, die das Gericht zwingt, den Beweisbeschluß zu begründen; - der Grundsatz, daß es "im Zivilprozeß Aufgabe der Parteien ist, die erforderlichen Beweismittel beizubringen" gilt für die §§ 52ff ZPO gerade nicht, denn sonst könnte das Gericht (zunächst) die Vorlage eines Parteigutachten anfordern; - schließlich ist unzutreffend, daß jede Partei die Beweislast (nur) für ihre eigene Prozeßfähigkeit trägt, sondern im Falle eines non-liquet liegt das Risoko der Aufklärung nicht ausgeräunter Zweifel beim Kläger, dies übrigens auch bezüglich des Beklagten (sofern Zweifel hinsichtlich dessen Prozeßfähigkeit erhoben wurden). - und ein wesentlicher Punkt wurde nicht herausgearbeitet: es kann nicht um beliebige 'Anhaltspunkte' nach Gusto und persönlicher Erfahrung des jeweiligen Gerichts gehen. Vielmehr müssen diese Anhaltspunkte/Indizien in Rechtsprechung und psychiatrischer Fachwissenschaft anerkannte sein, um berechtigt Anlaß für Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei zu geben. Der BGH spricht diesbezüglich von "hinreichenden" Anhaltspunkten, die erst Zweifel rechtfertigen können. Was aber bedeutet "hinreichend"? Nur die Rechtsprechung kann diesbezüglich Orientierung geben. |