- Fallspezifik

Das Bundesverfassungsgericht prüft natürlich im Einzelfall genau, ob tatsächlich Grundrechtsverletzungen vorliegen. Ein erheblicher Teil von Individualbeschwerden, auch wenn sie von Rechtsanwälten ausgearbeitet wurden, scheitern bereits an Mängeln formaler Natur, etwa nicht eingehaltene Vierwochenfrist, nicht ausgeschöpfter Rechtsweg, nicht Benennung der vermeintlich verletzten Grundrechte usw. Der spezifische Verfahrensverlauf muß sodann, ähnlich wie bei einer Revision1, so dargestellt werden, daß die Vorprüfung auch ohne die Beiziehung der Gerichtsakten erfolgen kann. 

Der Vf. erzielte zwei Erfolge gegen die Heidelberger Justiz: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030116_2bvr071601.html  

Bedauerlicherweise hat sich das BVerfG selbst gestattet, Beschwerden auch gänzlich ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. 



1 Literatur zur Revision:
- Artur May, Die Revision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 1997 (2. Aufl.)




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