- Der Beweisbeschluss

Beweisbeschlüsse sind gem. § 355 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. Allein infrage käme eine sog. Gegenvorstellung (s. OLG Karlsruhe 12.11.2002). Schlimmer noch: Beweisbeschlüsse, die von Amts wegen erhoben werden - hier zur Frage der Prozeßfähigkeit -  unterliegen nur eingeschränkt den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit (§§ 355 I, 357, 397), umso wichtiger ist daher die Dokumentation der Beweisaufnahme und der mündlichen Vorgänge in der Gerichtsverhandlung, hier insbesondere das Protokoll der diesbezüglichen mündlichen Anhörung. 

In der gerichtlichen Praxis ergehen die hier in Rede stehenden Beweisbeschlüsse daher (infolge der Unanfechtbarkeit) entweder gänzlich unbegründet (Beispiel, Gegenbeispiel), oder aber mit lediglich summarischer Begründung. Eine psychowissenschaftliche Untersuchung einer Person bezeichnet man als "Exploration". Juristisch gesprochen, handelt es um eine Ausforschung des Geisteszustandes

Generell ist ein reiner Ausforschungsbeweis jedoch unzulässig, einschlägig dazu: Chudoba, Der ausforschende Beweisantrag, 1992, 193, der zum Ergebnis gelangt, daß sich bei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen (wie Prozeßfähigkeit) "die Zulässigkeit eines Ausforschungsantrages  a u s s c h l i e ß l i c h  entsprechend dem Recht bei Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz" bestimmt. Selbst im Strafrecht gilt nach hM das Erfordernis einer gewissen 'Konnexität' zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung siehe nur BGH 28.11.1997BGH 3.11.2010; StV 4/2011. Die sog. "Ausforschungs-Durchsuchung" gilt im Strafrecht als (Amts)mißbrauch (vgl. Meyer-Goßner, § 241 Rn.2). Eine „Ausforschungsdurchsuchungist unzulässig: die Durchsuchung darf „nicht der Ermittlung von Tatsachen“ dienen, die zur „Begründung eines Verdachts erforderlich sind“ (BVerfG NJW 2006, 2974).

Dies aber sollte erst recht im Zivilverfahren gelten, wenn es nicht nur um das Eindringen in die Privatwohnung, sondern in den absoluten Intimbereich, nämlich die Psyche eines Menschen geht, denn die gesetzliche Vermutung geht von der vollen Prozeßfähigkeit jedes mündigen Bürgers aus, entsprechend der Unschuldsvermutung im Strafverfahren. Vor allem aber, deutlicher noch als im Strafverfahren, sieht sich der von richterseitigen "Zweifeln" Überzogene direkt mit dem Staat konfrontiert, der, hier in Gestalt eines Richters, hier auch höchstpersönliche Interessen verfolgen kann. Der Subjektivität des einzelnen Richters sind also umso engere Grenzen zu ziehen, indem gelten muß: 
Da Prozeßunfähigkeit die seltene Ausnahme darstellt, sind richterliche Zweifel anhand einer Darlegung anerkannter Anknüpfungstatsachen gegenüber dem Betroffenen und außerdem auch gegenüber dem Sachverständigen zu substantiieren, im Klartext: zu begründen! 1 

"Hinreichende Anhaltspunkte" erfordern jedoch hinreichende Sachkunde!3


So wie es Amtsmißbrauch gibt, gibt es natürlich auch Mißbrauch prozessualer Rechte seitens Rechtsuchender, die dann als sog. Querulanten erscheinen. Hassemer beschäftigte sich mit der (Rechts)mißbrauchsdogmatik und hier insbesondere mit der Grenzziehung. Er stellte dazu fest: 
"Eine Mißbrauchsregel muß ... ihre Anwendungsbedingungen genau und kontrollierbar benennen, sie nach Möglichkeit aus Fallkonstellationen entwickeln und sie an ihnen konkretisieren". (Winfried Hassemer, Über den Mißbrauch von Rechten. In: FS f. Meyer-Gossner, 2001, 127, 139)

Danach wären Gerichte gehalten, sich an bereits bekannten Fallkonstellationen zu orientieren, geschieht dies nicht, läge Amtsmißbrauch vor. Zunächst geht es dabei um die Darlegung der konkreten, sog. "äußeren" Tatsachen, aus denen ggf. auf "innere" Tatsachen des menschlichen Seelenlebens geschlossen werden kann. Danach erst folgt der Schluß auf "juristische" Tatsachen. Denn nur so kann der Betroffene - hier als Gegner des Staates, der ihm in Gestalt des Richters gegenüber steht - in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu wahren, nachdem ihm zu den Anknüpfungstatsachen Gehör gewährt wurde.

Bereits Grunsky betonte, daß das Gericht solche konkreten Tatsachen in das Verfahren einführen "darf und muß", auf die es seine Zweifel am Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen stützt (Wolfgang Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. ,1974, 203). Gegen diese einfache Regel wird nahezu regelmäßig verstoßen, dies selbst im Falle einer Amtsenthebung (des hessischen Notars Michael Balser): 

In dem Fall Balser begründete der Präsident des LG Frankfurt am Main seine Bedenken, indem er vorgeblich "Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ... erheblichen psychischen Erkrankung" darlegte. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, daß nicht einmal hier - es ging immerhin um die Frage der Berufsfähigkeit eines Notars - konkrete Tatsachen angeführt wurden. Vielmehr entäußerte sich der Präsident ausschließlich Wertungen, wie "Beschimpfungen", "Anspielungen sexueller Art" (Anm.: es ging um einen Fall von Kindesmißbrauch), die geeignet seien, "das Vorliegen von Symptomen einer psychischen Krankheit zu bejahen" (Schreiben vom 27.02.2007). Der Präsident maßte sich - unzulässigerweise - ärztliche Kompetenz an. Nachdem ein Zustand geistiger Verwirrung des Notars vorliegend offenbar nicht "evident" war, wäre es wohl angemessener gewesen, vorab ein psychiatrisches Aktengutachten fertigen zu lassen, um zunächst einmal Klarheit in der Symptomfrage zu gewinnen.   

Der Sachverständige darf sich zur Ausforschung keinesfalls mißbrauchen lassen, sondern er muß ggf. seinerseits beim Richter um Angabe der Anknüpfungstatsachen nachsuchen (§ 407a ZPO). Bloße Werturteile reichen jedenfalls nicht hin (Chudoba, aaO., 87). Auch muß hinsichtlich der richterseitigen "Zweifel" an der Prozeßfähigkeit einer Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Voranzugehen hat also eine Plausibilitätskontrolle, deren Maßstab sich aus den anerkannten Kriterien in Literatur und Urteilen ableitet.In Analogie zum "pflichtgemäßen Ermessen" im Verwaltungsrecht gilt i. ü. auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Leichtfertig erhobene Zweifel stellten - bereits wegen der damit verbundenen Prozeßverschleppung - einen schweren Amtsmißbrauch dar! Im übrigen gilt: Zunächst hat der Richter die Partei - in einer persönlichen Anhörung - auf seine Zweifel hinzuweisen, und dieser Gelegenheit zu geben, diese auszuräumen. Erst danach kann das Gericht evtl. einen Beweisbeschluß erlassen. 

In "evidenten" Fällen kann der Richter allerdings selbst, also ohne Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand der betroffenen Partei, über das Nicht-Vorliegen der Prozeßfähigkeit entscheiden. In solchen Fällen müssen nicht nur "deutliche Anzeichen" (BGH 09.05.1962, RZ 8) vorliegen, sondern diese müssen sich auch dem Laien regelrecht "aufdrängen", dies eine Floskel, die sich im Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess (Hg.: Jürgen Brandt), 2009, dort Seite 486, findet und auf die Entscheidung des BFH v. 09.09.2004 Az. III B 165/03 gestützt wird: für den BFH zählt ein "wirrer Sachvortrag" (RZ 5) zu den Gründen, auf eine ärztliche Begutachtung zu verzichten.

Ist er aber, was zumeist der Fall sein dürfte, unsicher und zweifelt, hat er sich eines Sachverständigen als "Gehilfen" zu bedienen, den er selbst gem. § 404 ZPO auswählt und "von Amts wegen" beauftragt. Gemäß § 404a ZPO hat das Gericht dann die Tätigkeit des Sachverständigen zu "leiten" und kann ihm für seine Tätigkeit Weisungen erteilen. Das Gericht hat dem Sachverständigen, falls erforderlich, auch die für die juristische Beurteilung maßgeblichen Kriterien der Kategorie Prozessfähigkeit zu erläutern, was allerdings eigentlich überflüssig sein sollte, weil jeder Richter verpflichtet ist, sich eines anerkannt qualifizierten Sachverständigen zu bedienen. 

Achtung: 
Ob Amtsärzte dafür hinreichend qualifiziert sind, darf tunlichst bezweifelt werden. Daher sollte jeder Betroffene darüber nachdenken, ob er sich dem Gesundheitsamt (das gewohnt ist, Amtshilfe zu leisten) anvertraut oder nicht besser auf einen "freien" Sachverständigen dringt, den er nach Möglichkeit dem Gericht vorschlägt. Bleibt dies erfolglos, sollte die spezielle Qualifikation des benannten Amtsarztes hinterfragt werden, insbesondere danach, wie viele derartiger Expertisen dieser bereits gefertigt hat. Zweckdienlich dürfte auch ein vergleichsweiser Hinweis auf die gesteigerte Qualifikation forensischer Sachverständigen in Strafverfahren sein: siehe nur das Kröber-Institut der Charité/Berlin.  

Da der Begriff "Prozessfähigkeit" ein juristischer Begriff ist, sollte der Beweisbeschluß deutlich ausdrücken, welche Fragen der Sachverständige innerhalb seiner Fachkompetenz zu beantworten hat, vorliegen also, o
b eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer Fremdsteuerung vorliegt, oder ob eine ähnlich schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliegt, die die freie Willensbildung aufgrund rationalen Denkens bzw. vernünftiger Erwägungen  wesentlich beeinträchtigen. Jeweils geht es dabei um kategoriale (Art) und dimensionale (d. h. gradmäßige) Parameter

Was für Gutachtungsfragen im Bereich der Zahnmedizin gilt, gilt allgemein: Die Art der Fragestellung entscheidet mit über die Qualität der Antwort. Allerdings setzen gezielte, problemgerichtete, klare Fragen Qualifikation beim Fragesteller voraus (Oehler, ZRP 1999, 286). Regelmäßig vermeiden Gerichte jedoch jede Fragestellung in den Beweisbeschlüssen bezüglich Prozeßfähigkeit und selbst die Sachverständigen-Anschreiben, enthalten für gewöhnlich nur Hinweise auf Akten, die sich beispielsweise wie folgt lesen: 
"...bitte ich höflichst um Erstellung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluß vom... . Auf den Prozeßkostenhilfebeschluß vom ..., den Beschluß vom ... betr. Sorgeentziehung und ein im Verfahren ... erstelltes Gutachten des Sachverständigen ... nehme ich Bezug."
Empfehlung: sich unbedingt mittels Akteneinsicht2 Kenntnis des Anschreibens an den Sachverständigen verschaffen. 

Beweisbeschlüsse, die lediglich lauten: Es soll ein Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit eingeholt werden..., sind nicht akzeptabel und sollten beanstandet werden, denn eine Beweiserhebung über Rechtsbegriffe - Prozessfähigkeit ist ein solcher - ist unzulässig, siehe § 359 ZPO. In einem Falle, in dem eben dieses beanstandet wurde, wies das Gericht darauf hin, daß der juristische Begriff "Prozessfähigkeit mit der (medizinischen) Definition folgendermaßen ausgeführt worden sei, nämlich mit dem Zusatz: "d. h., befindet sich der Kläger in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der seiner Natur nicht ein vorübergehender ist?" s. die Entscheidung des LSG NRW vom 13.12.1010 , L 12 SO 208/10 B. Nur diese oder eine ähnliche Formulierung erfüllt also die an den Beweisbeschluß zu stellenden Anforderungen.

Damit jedoch nicht genug: Nachdem das Beweisthema so konkret wie möglich zu bezeichnen ist, ist auch die Angabe der Anknüpfungstatsachen (Anschlußtatsachen), die der Sachverständige zugrunde zu legen hat, unverzichtbar. 

Falls der obligatorische Erörterungs- bzw. Anhörungstermin stattgefunden hat, waren dort - im Idealfall - die Anknüpfungstatsachen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen auf den Tisch gekommen. Im Falle, daß der potentielle Proband diesen Termin nicht wahrnahm, ist das Gericht jedoch gehalten, die seine Zweifel auslösenden Tatsachen und Schlußfolgerungen, dies, soweit einem Richter möglich3, einschließlich der zugrunde liegenden Erfahrungssätze, hinreichend vollständig dem künftigen Probanden schriftlich mitzuteilen. Auch darf dem Sachverständigen kein bloßer Ausforschungsauftrag erteilt werden, sondern, dies ergibt sich bereits aus der Leitungspflicht des Richters, der Sachverständige sollte die aus Richtersicht relevanten Tatsachen kennen. Bei einer Verweisung auf die "Zweifel" auslösenden Schriftsätze der betroffenen Partei müssen also diejenigen Schriftsätze und - jedenfalls exemplarisch - relevantesten Textstellen hinreichend bestimmt bezeichnet sein, die die "Zweifel" beim Gericht auslösten.   

Das gesetzliche Verständnis der Prozessunfähigkeit beispielsweise erläuterte das BAG in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 dahingehend, daß maßgebend ist, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann. Es bedürfe des Nachweises des Ausschlusses einer freien Willensbestimmung. 

Da es um eine persönlichkeitsbezogene Prognoseentscheidung geht, ist entscheidend, ob es sich - bezogen auf den Prozesskomplex - um einen Dauerzustand handelt. Entsprechend muß auch in einem Beweisbeschluß gefragt werden, denn gemäß § 86 ZPO gilt folgendes: War ein Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später (ggf. ist also nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Prozeßunfähigkeit zu fragen) prozessunfähig wird, denn die Prozeßvollmacht gilt weiter: der Kläger bleibt also ordnungsgemäß vertreten und kann den Anwalt seines Vertrauens behalten s. http://lexetius.com/2000,3891. Der Beweisbeschluß sollte daher die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Prozeßunfähigkeit beinhalten.





Anmerkungen:
1 zur Substantiierungslast:
"Sie (die Umstände) müssen soweit substantiiert sein, wie es eine Parteibehauptung sein müßte, die einen Zweifel zu erregen imstande sein soll" (Rimmelspacher, Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß, 1966, 159). Vor der Folie des Grundgesetzes wäre es durchaus vertretbar, daß die Substantiierungslast eher noch größer ist, wenn der Staat die Hand an die Grundrechte des Bürgers legt! Es liegt also keineswegs im freien Ermessen des Richters, Zweifel bezüglich der Prozeßfähigkeit einer Partei zu erheben, siehe Stickelbrock, Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im Zivilprozeß, 2002, 260.

2 Das Recht auf Akteneinsicht ist im Zivilverfahren gem. § 299 ZPO grundsätzlich uneinschränkbar und steht jeder Partei - auch im Anwaltsprozeß - persönlich und ohne Verzug zu. Nimmt man dieses Recht allerdings persönlich häufiger wahr, muß (nach persönl. Erf. d. Verf.) mit Schikanen gerechnet werden. Bezüglich der Häufigkeit persönlicher Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle ist die Grenze erreicht, wenn dadurch (!) "querulatorische Züge" erkennbar werden, siehe AGH Hamm. Geht es um Ihre Person, kann bezüglich der Häufigkeit eine eher größere Toleranz gerichtsseitig erwartet werden. Natürlich kann auch Ihr Prozeßbevollmächtigter Ihre Gerichtsakte zur Einsicht in seine Kanzlei erbitten; u. U. besser ist es jedoch, ohne Voranmeldung persönlich bei Gericht zu erscheinen um Akteneisicht zu erbitten. Die PKH-Akte der Gegnerin darf - vorgeblich auch Datenschutzgründen - allerdings nicht eigesehen werden, nicht selten liegt sie jedoch bei der Verfahrensakte, wenn die Akteneisicht bei Gericht erfolgt - ein Grund mehr, die Einsicht persönlich bei Gericht vorzunehmen! Man findet immer wieder Anlagen gegnerischer Schriftsätze in der Gerichtsakte, die Ihnen nicht bekannt waren, da sie nicht in Kopie ans Gericht gereicht worden waren. und die Geschäftstelle deshalb die Anlagen nicht an Sie bzw. Ihren Anwalt weitergeleitet hatte - ein fieser Trick der gegnerischen Anwältin! Merke also: persönliche Akteneisicht lohnt sich, nicht zuletzt auch zur Kontrolle der Arbeit des eigenen Prozeßbevollmächtigten.

Zu ergänzen ist: Das 2009 in Kraft getretene Familienverfahrensgesetz (FamFG) schränkt gem. § 13 FamFG, dort Abs. 1, das Akteneinsichtsrecht ein.

3 Dem Gericht ist abzuverlangen, daß es sich bei der Feststellung der Anknüpfungstatsachen auf einem Wissensniveau bewegt, das über Alltagstheorien hinausgeht, weil es grundsätzlich zu wissenschaftlicher Arbeitsweise verpflichtet ist (Voßkuhle, Rechtsschutz gegen den Richter, 1993, 126, Anm. 392). Der Richter hat sich also bevor er leichtfertig die "psychiatrische Keule" schwingt, mit der in jeder Fachbibliothek vorhandene Literatur vertraut zu machen, hier insbesondere mit Nedopils immer noch grundlegendem Aufsatz in der Forensia 5/1985, 185-195 zur Prozeßfähigkeit von Querulanten. Wenn ein Tatrichter ein psychiatrisches Gutachten im Strafprozeß eigenverantwortlich zu bewerten und "weiterzuverarbeiten" hat - BGH B.v. 25.05.2011 - 2 StR 585/10 - , so kann im Zivilverfahren nichts anderes gelten: bereits ein Beweisbeschlusses fordert hinreichende Sachkenntnis bezüglich "hinreichender Anhaltspunkte". 





Literatur zur Begutachtung der Prozeßfähigkeit:

- Venzlaff / Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 1994 ("Die Annahme einer Prozeßunfähigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn die Kriterien einer paranoiden Entwicklung erfüllt sind.")
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