Auch das Verfahrensrecht hat den Grundrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten zu beachten. Da es bei "Zweifeln" des Gerichts an der Prozeßfähigkeit einer Partei im Zivilprozeß nicht um ein Dreiecksverhältnis geht, in dem das Gericht als Unbeteiligter Dritter zwischen zwei Parteien entscheidet, sondern um den Zugang zum Gericht als solchen, können Grundrechte berührt sein. Die errichtete Zugangsbarriere einer ungeregelten Amtsprüfung der Prozeßfähigkeit kann nicht der Willkür des einzelnen Richters überlassen bleiben, weshalb eine Verfassungsbeschwerde in einem geeigneten Falle aussichtsreich erscheint. Der § 56 ZPO ist vorkonstitionellen Ursprungs. Da eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Feststellung von evtl. Prozeßunfähigkeit vor dem Hintergrund fehlender Kriterienaufarbeitung bislang unmöglich erscheint, berührt dies folgende Verfassungsgrundsätze: das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das davon abgeleitete Willkürverbot. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen unbegründeten Beweisbeschluß des besagten Inhalts ist daher nicht nur von individueller, sondern auch von grundsätzlicher (d. h. allgemeiner) Bedeutung (BVerfGE 19, 273). Sie ist damit auch in Fällen geringerer Betroffenheit annahmewürdig, siehe im Merkblatt des BVerGs unter V (Annahmeverfahren): |