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Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung
aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967, S.457-463) an dieser Stelle erfolgt
mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen) vom 24.4.1998,
als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom
27.4.1998. Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits-
und Sozialrecht an der Universität Tübingen. Er war ebenfalls
Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft für
Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer,
Herausgeber der "Dr. Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit".
Wirtschaftliche Interessen (IV)
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und das Recht der freien Meinungsäusserung
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zugunsten des Allgemeinwohls
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(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit)
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Eine rechtssoziologische Betrachtung
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zugleich auch über den
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Einfluss wirtschaftlicher Interessen
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auf wissenschaftliche Meinungsbildung
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Teil IV
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen
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Kapitel III bitte hier anklicken
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IV.
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Ich komme zusammenfassend zu folgendem
Ergebnis:
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1. Die Gefahren des Mißbrauchs wirtschaftlicher
Macht stellen eine neue Erscheinung der modernen Gesellschaft dar.
Sie bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
und der Gerichte, gerade weil sie noch nicht vom Allgemeinbewußtsein
erfaßt sind.
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2. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit
durch die mit raffinierten Methoden wirtschaftlicher Macht verfolgten Gewinninteressen
bestimmter Wirtschaftszweige enthält angesichts des in Frage stehenden
hohen Rechtsguts eine besonders schwere Bedrohung des Allgemeinwohls
und fordert vorrangige Berücksichtigung.
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3. Der Staatsbürger hat nicht nur das Recht,
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu ergreifen,
er handelt nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Notwehr,
ihn trifft darüberhinaus die staatsbürgerliche Pflicht, akuten
oder drohenden Gefahren entgegenzutreten. Der gegebene Weg dazu ist der
Appell an die Gesamtheit der Mitbürger, von der im demokratischen
Staate die Willensbildung ausgeht und deren Unterrichtung geboten ist zur
Abwehr von Gefahren, die durch die zuständigen Instanzen nicht sofort
abgestellt werden.
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4. Die Offenlegung des zu beanstandenden Sachverhalts
unter Namensnennung der Beteiligten ist unter den gegebenen Verhältnissen
unumgänglich, wenn der Appell nicht ins Leere stoßen soll. Das
allgemeine Interesse an der wirksamen Unterrichtung der Öffentlichkeit
geht den individuellen Interessen der sich beeinträchtigt Fühlenden
grundsätzlich vor.
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5. Der sich zur Wehr setzende Staatsbürger
hat sich bei seinen Maßnahmen des mildesten Mittels zu bedienen,
soweit dieses Mittel die Erreichung des Zieles der Gefahrenabwehr wirklich
gewährleistet. Angesichts der Kompliziertheit der modernen gesellschaftlichen
und technischen Sachverhalte darf das Erfordernis der Sorgfalt bei der
Prüfung der Voraussetzungen keinesfalls überspannt werden. Die
Undurchsichtigkeit moderner Wirtschafts- und Produktionsmethoden darf nicht
zu Lasten der durch die Methoden Gefährdeten gehen, sondern zu Lasten
dessen, der sich zu seinem Vorteil solcher Methoden bedient.
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6. Wachsamkeit und Zivilcourage haben in unserer
jungen Demokratie immer noch Seltenheitswert, auch wenn sie nicht mehr
mit Leben und Freiheit, sondern nur noch mit materiellen Nachteilen und
Erschwerung des beruflichen Fortkommens bezahlt werden müssen. Wer
gegen drohende oder akute Gefährdungen der Volksgesundheit oder Gefährdung
anderer dem Gesamtwohl dienender Werte seine warnende Stimme erhebt, verdient
offentliche Anerkennung und nicht die Strafsanktion der Gerichte.
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7. Ein bevorzugter Weg zur Durchsetzung wirtschaftlicher
Interessen und zur Beeinflussung maßgebender Stellen in Staat und
Öffentlichkeit ist der über die Autorität wissenschaftlicher
Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Hier sind korrigierende
Maßnahmen, wirksame Appelle an die zuständigen Stellen und insbesondere
Aufklärung der gefährdeten Kreise dann dringend geboten, wenn
auch nur der begründete Verdacht besteht, daß wissenschaftliche
Feststellungen und Meinungen von wirtschaftlich interessierter Seite aus
eigennützigen Motiven beeinflußt worden sind.
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8. Ob der Verdacht einer solchen Beeinflussung
gerechtfertigt ist, muß bei einem Institut oder einer Organisation
vor allem nach folgenden Gesichtspunkten geprüft werden:
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a) Gehören der Institution Mitglieder an,
die nicht nur am objektiven Ergebnis wissenschaftlicher Forschung und Meinungsbildung
interessiert sind? Welchen Einfluß haben diese Mitglieder, welchen
Organen der Institution gehören sie an? Wie hoch sind ihre Beiträge
und sonstigen Zuwendungen?
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b) Welche an der wissenschaftlichen Tätigkeit
wirtschaftlich interessierten Kreise außerhalb der Mitglieder haben
einmalige Zuwendungen geleistet, welche leisten laufende Zuwendungen in
welcher Höhe?
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c) Welche der Institution angehörenden Wissenschaftler
sind von den wirtschaftlich interessierten Kreisen einmalig oder mehrfach
mit honorierten Gutachten beauftragt worden, welche werden laufend mit
solchen Gutachten betraut? Wie hoch sind die Honorare? Welche Stellung
haben diese Persönlichkeiten in der Institution und ihren Organen?
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d) Ist es denkbar, daß sich die Einstellung
öffentlicher Instanzen aus nicht in der Sache selbst gerechtfertigten
Gründen mit den Interessen wirtschaftlicher Kreise deckt, z. B. weil
die Verwaltung in der Aufrechterhaltung bestehender Zustände oder
der Verhinderung oder Einschränkung von Neuerungen ein Eigeninteresse
(z.B. Arbeitsersparnis) erblickt? Bedienen sich diese Stellen dabei bestimmter
wissenschaftlicher Institutionen, deren einseitige, bestrittene oder zweifelhafte
Auffassung dem Interesse der betreffenden öffentlichen Instanz entgegenkommt?
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e) Geben einseitige, bestrittene oder zweifelhafte
Äußerungen der Institution, ihrer Organe oder prominenter Mitglieder
Anlaß zu der Annahme, daß diese Äußerungen oder
deren praktische Befolgung eine Gefährdung der Gesundheit oder anderer
Werte der Allgemeinheit Vorschub leisten und kommen diese Äußerungen
den Interessen von Geldgebern in irgend einer Weise zugute?
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f) Kommen die von der Institution usw. geäußerten
Ansichten der in der Wirtschaft bestehenden Neigung entgegen, gesundheitliche
oder andere Gefahren zu leugnen oder zu bagatellisieren und erwachsen der
Institution und deren Mitgliedern aus diesem Entgegenkommen irgendwelche
Vorteile?
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Die Lösung von Konflikten zwischen der staatsbürgerlichen
Pflicht zur Aufklärung und Warnung der Allgemeinheit im Falle drohender
oder akuter Gefahren einerseits und den Interessen derjenigen, die in irgendeiner
Weise als Verursacher oder Mitverursacher der Gefahr in Frage kommen, andererseits
kann durch Orientierung an den vorstehenden Richtlinien erleichtert und
objektiviert werden. Die Richtlinien erschöpfen nicht alle denkbaren
Fälle bewußter oder unbewußter Trübung der Objektivität
bei den Äußerungen wissenschaftlicher Meinungen. Sie heben vielmehr
nur einige typische Konflikts- und Gefahrensituationen hervor und bedürfen
der Ergänzung und Erweiterung. Die nicht immer einfachen Bemühungen
sind unumgänglich nicht nur, um der Manipulation wissenschaftlicher
Meinungen durch wirtschaftliche Interessen wirksam entgegenzutreten, sondern
auch um denjenigen vor möglicherweise schweren Benachteiligungen zu
bewahren, der aus eigenem Antrieb und bei Übernahme privater Risiken
im Allgemeininteresse seine Stimme gegen solche Machenschaften erhebt.
Nur eine geläuterte Rechtsprechung , die sich der Mühe subtiler
Sachverhaltsklärung unterzieht, kann verhindern, daß unsoziales
und eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches
Verhalten bestraft wird.
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(1) Vgl.
Fechner,
Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Tübingen 1962, S. 87 ff.
(2)
Die Verflechtung politischer und wirtschaftlicher Interessen, die Phänomene
"wirtschaftlicher Macht", die Methoden der Durchsetzung wirtschaftlicher
Interessen auf dem Wege der Einflußnahme auf staatliche Institutionen,
insbesondere auf Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, bilden einen
wesentlichen Teil meiner wissenschaftlichen Forschungen und sind seit einer
Reihe von Jahren Gegenstand der Untersuchungen in meinem Institut für
Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Tübingen, sowie in
meinem Seminar für Rechtsphilosophie und Rechtstatsachenforschung.
(3) Vgl. die
vielen Belege bei Eschenburg, Herrschaft der Verbände, Stuttgart
1956; J. H. Kaiser, die Repräsentation organisierter Interessen,
Berlin 1956; Otto Stammer u.a., Verbände und Gesetzgebung,
die Einflußnahme der Verbände auf die Gestaltung des Personalvertretungsgesetzes,
Köln und Opladen 1965, Edwin H. Buchholz, Interessen - Gruppen
- Interessengruppen, Elemente einer wirtschaftssoziologischen Organisationslehre,
Tübingen, Diss. 1964.
(4)
Staudinger,
Kom. zum BGB § A 242 A 162; BGH GRUR 55, 541 (542), ebenso
GRUR 56, 223.
(5)
Vgl. z.B. die Ablehnung des Verbotsprinzips bei der Zufügung von Fremdstoffen
zu Lebensmitteln in der "Stellungnahme des deutschen Industrie- und Handelstages
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes"
(Bundesratsdrucksache 58/58).
(6)
Siehe dazu die Begründung und Einzelheiten in meinem Vortrag in der
Reihe "Lebendige Wissenschaft" im Süddeutschen Rundfunk und im Saarländischen
Rundfunk 1967 (mehrfach abgedruckt, so in "Gesundes Leben, Medizinalpolitische
Rundschau", 1967, Heft 2; in anderer Fassung auch in "Internationales Journal
Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1966, Heft 6).
(7)
Ein derartiger Fall ist neuerdings in den USA bekannt geworden. Der Rechtsanwalt
Ralph
Nader hatte in einem weitverbreiteten und stark beachteten Buch die
Unsicherheitsfaktoren und Gefahrenquellen der amerikanischen Automobile
scharf kritisiert. Der General-Motors-Konzern, der nach Erscheinen des
Buches in zahlreiche Schadensersatzprozesse von Autokäufern verwickelt
wurde, ließ daraufhin durch mehrere Privatdetektive das Privatleben
Naders untersuchen. Freunde und Bekannte wurden über Naders Sexualsphäre
befragt, insbesondere auch darauf, ob er homosexuelle Neigungen zeige.
Frauen wurden auf den Junggesellen Nader angesetzt, die ihn in kompromittierende
Situationen bringen sollten. Nachts wurde er durch anonyme Telefonanrufe
aus dem Schlaf geholt. - Der Präsident der General Motors gab in einer
Vernehmung durch den amerikanischen Senat das Verhalten seines Unternehmens
zu und entschuldigte sich. - Der Präsident der gleichfalls von Nader
scharf kritisierten Ford Motor Co., Henry Ford II, versuchte in der öffentlichen
Erklärung Nader lächerlich zu machen. Eine Woche später
war das Unternehmen gezwungen, 30.000 soeben hergestellte Fahrzeuge von
den Händlern zurückzurufen, um schwerwiegende technische Mängel
zu beseitigen. Vgl. FAZ vom 18.4.1966 und vom 21.4.1966; Zeit
Nr.
17 vom 22.4.1966, S. 37. - Kritiklose Nachahmung ausländischer Vorbilder
zählt, wie man weiß, zu den Eigentümlichkeiten des deutschen
Charakters. Die Übernahme nordamerikanischer Erwerbsmethoden kennzeichnet
die wirtschaftliche Entwicklung seit Ende des zweiten Weltkrieges. Es bestätigt
sich die Vermutung, daß auch bei uns ähnliche Methoden der Vernichtung
des wirtschaftlichen Gegners Eingang gefunden haben. Zahlreiche konkrete
Fälle sind in der Presse vor der deutschen Öffentlichkeit ausgebreitet
worden. Sie harren noch der rechtssoziologischen Auswertung, die naturgemäß
auf Schwierigkeiten stößt. Die entscheidenden hintergründigen
Zusammenhänge entziehen sich aus verschiedenen Gründen der Feststellung.
Sie legen Vermutungen nahe, deren Verifizierung häufig an dem begreiflichen
Interesse der Beteiligten, die Vorgänge der Durchleuchtung zu entziehen,
scheitert.
(8)
Auch Maurach, Dt. Strafrecht, Bes. Teil 4, Aufl. 1964, S. 149 f.
sieht in der "Verteidigung von Rechten" i.S. des § 193 StGB einen
Spezialfall der allgemeinen Notwehr.
(9)
Vgl. dazu Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. 1965, Anm.
18 zu § 53.
(10) Vgl.
Maurach,
Dt. Strafrecht, Allgem. Teil, 3. Aufl. 1965, S. 268
(11) Vgl.
Maurach
aaO
S. 268; BGH GA 65, 147.
(12) Vgl. dazu etwa
BGHZ
3, 270 ff.; 31, 308 ff.; BGH LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB; Nr.
12 zu Art. 5 GG; BGH BB 63, 162 f.; BGH
BB 64, 1361; OLG
Stuttgart DB 63, 1281; Helle NJW 62, 1177 ff.
(13) Schönke-Schröder
aaO Anm. 9 zu § 193 StGB.
(14) RGSt
59, 416; 63, 231.
(15) Vgl.
BGHSt
12, 293; BGH NJW 65, 294; Schönke-Schröder
aaO Anm. 13 zu § 193 StGB und die dort zir. Literatur; Schwarz-Dreher,
StGB, 27, Aufl. 1967, Anm. 5 A b zu § 193.
(16) BGHSt
20, 342 ff.
(17) So noch
OLG
Braunschweig
MDR 48, 186.
(18) NJW 65, 294
(Fall "Volkacher Madonna".
(19) BVerfGE
7, 198 ff. (212); entsprechend auch die oben zitierten Gründe aus
dem Pätsch-Urteil des BGH.
(20) BGHSt
14, 48; BGH NJW 53, 1722; Helle NJW 62, 1177 (1179).
(21) BVerfG
NJW 61, 819 (821 f); BGHZ 31, 308 (312); OLG Stuttgart DB
63, 1281.
(22) BGHZ
31, 308 (313).
(23) BVerfGE
12,113, (130).
(24) OLG Köln
NJW 63, 1634 (1635).
(25) OLG Köln
NJW 63, 1634 (1635).
(26) BGH
NJW 65, 294 ( 295).
(27) So BVerfG
NJW 61, 819.
(28) BGHZ
31, 308 (313).
(29) BGHZ
31, 308 (313); BGH NJW 65, 295); OLG Stuttgart DB 63,
1281.
(30) BGH
LM Nr. 11 zu § 823 (Ai) BGB.
(31) BGH
LM
Nr 11 zu § 823 (Ai) BGB.
(32) OLG Stuttgart
DB 63, 1281 (1282).
(33) Vgl. dazu BGHZ
3, 270 ff.; 31, 308 (313); BGH DB 63, 237; OLG Stuttgart
DB 63, 1281.
(34) BGH
NJW 62, 32; OLG Stuttgart DB 63, 1281.
(35) Siehe "Internationales
Journal Vitalstoffe - Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20.
(36) "Inernationales
Journal Vitalstoffe-Zivilisationskrankheiten", 1960, Heft 20.
(37) BVerwGE
10, 88; das Gleiche kann indessen auch für veröffentlichte Gutachten
zutreffen.
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(Ende der wissenschaftlichen Abhandlung von Prof. Dr. phil. Dr. jur. Erich
Fechner, Tübingen Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht
an der Universität Tübingen, veröffentlicht in der JURISTENZEITUNG
(Tübingen), Heft 15/16/1967, S. 457-463, unter dem Titel "Wirtschaftliche
Interessen und das Recht der freien Meinungsäußerung zugunsten
des Allgemeinwohls (insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) - Eine
Rechtssoziologische Betrachtung zugleich auch über den Einfluß
wirtschaftlicher Interessen auf wissenschaftliche Meinungsbildung").
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Kommentar des Herausgebers
Als Herausgeber der "Dr. Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit" stelle
ich - 34 Jahre nach Veröffentlich dieser heute aktueller denn je
gewordenen wissenschaftlichen Arbeit - fest, daß sie auch die reale
heutige Wirklichkeit beschreibt - und daß auch die heute "verantwortlichen"
und "zuständigen" Stellen und Personen wenig unternommen haben, daran
etwas zu ändern (siehe auch "Medicus, quo vadis?", eine kritische
Überprüfung des bisherigen Kurses der "modernen Medizin" aus
Anlass der Jahrtausendwende <http://www.dr-schnitzer.de/medicusquovadis-d.html>.
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Ich selbst muß seit 1963 - als ich erstmals
öffentlich auf die die Ursachen des Gebißverfalls, weiterer
chronischer Krankheiten und z.B. die Schädlichkeit des Amalgams hinwies
- bis auf den heutigen Tag unter massiven, auf Existenzvernichtung abzielenden
Machenschaften einschlägiger Interessengruppen und deren Folgen leiden.
Dabei habe ich alle von Prof. Fechner erwähnten Taktiken und
Manipulationen wissenschaftlicher Gutachten und Meinungen vielfach aus
nächster Nähe und teils am eigenen Leibe erlebt. Auch die von
Prof. Fechner am Schluß geforderte Läuterung der Rechtsprechung
- um zu verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben
prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft
wird - ist in dieser langen Zeit nicht besonders vorangekommen, wie ich
selbst mehrfach erfahren mußte.
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Gerade weil ich weiß, was sich hier wirklich
abspielt, wie weit deshalb die Gesundheit der Bevölkerung Wirtschafts-
und Machtinteressen geopfert worden ist, was die wirklichen Ursachen der
chronischen Krankheiten und Degenerationserscheinungen und die natürlichen
Grundlagen der Gesundheit sind, komme ich meiner Bürgerpflicht des
öffentlichen Appells (Fechner) und der öffentlichen Aufklärung
über die wirklichen Zusammenhänge und Gefahren nach.
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Sie können das Gleiche tun. Informieren Sie
Ihre Mitbürger ebenfalls. Erst dann, wenn eine kritische Masse an
Wissen über diese Zusammenhänge in der Bevölkerung erreicht
ist, wird der Druck der öffentlichen Meinung groß genug, die
Politiker zum Handeln im Interesse einer echten, wirklichen Gesundheit
der Bevölkerung zu veranlassen.
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Friedrichshafen, September 2001 Dr.
Johann Georg Schnitzer
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