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Die Wiedergabe dieser Veröffentlichung
aus der JURISTENZEITUNG (Heft 15/16/1967, S.457-463) an dieser Stelle erfolgt
mit freundlicher Genehmigung sowohl der Redaktion (Tübingen) vom 24.4.1998,
als der Witwe des Autors, Frau Dr. A. Fechner-Mahn, Tübingen, vom
27.4.1998. Prof. Dr. Dr. Erich Fechner leitete das Institut für Arbeits-
und Sozialrecht an der Universität Tübingen. Er war ebenfalls
Mitglied des Wissenschaftlichen Rats der Internationalen Gesellschaft für
Vitalstoff-Forschung und Zivilisationskrankheiten, wie Dr. J. G. Schnitzer,
Herausgeber der "Dr. Johann Georg Schnitzer's Geheimnisse der Gesundheit".
Wirtschaftliche Interessen
und das Recht der freien Meinungsäusserung
zugunsten des Allgemeinwohls
(insbesondere in Fragen der Volksgesundheit)
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Eine rechtssoziologische Betrachtung
zugleich auch über den
Einfluss wirtschaftlicher Interessen
auf wissenschaftliche Meinungsbildung
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von Prof. Dr. Dr. ERICH FECHNER, Tübingen
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Die technische
Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat neben den Errungenschaften,
auf die heute kaum mehr jemand verzichten möchte, auch schwere Gefahren
für Mensch und Natur hervorgebracht. Verunreinigung von Luft und Wasser,
Chemisierung der Nahrung, Lärm und Zerstörung von Landschaft
und Städtebild umschreiben die bekanntesten Erscheinungen. Die Reihe
der Einzelheiten ist unübersehbar.
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Es ist begreiflich, daß in wachsendem Maße
Stimmen laut werden, die vor den Gefahren warnen, die Schäden
aufzeigen und nach Abhilfe rufen. Mit einer gewissen Zwangsläufigkeit
geraten die Stimmen in Gegensatz zu den Gruppen, die durch ihre Beteiligung
an der technischen Produktion dem zivilisatorischen Fortschritt dienen,
die naturgemäß aus dieser Beteiligung Gewinne ziehen und die
zugleich als die Urheber der Schäden und Gefahren bezeichnet werden
müssen. Da Vorkehrungs- und Abhilfemaßnahmen nicht selten beträchtliche
Kapitalinvestitionen erfordern und im Hinblick auf die Rentabilität
der einzelnen Unternehmen unproduktive Kosten verursachen, besteht auf
der Seite der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Neigung, nicht
nur Gefahren und Schäden zu leugnen oder zu verharmlosen, sondern
auch gegen die Störer ihrer Gewinninteressen womöglich mit rechtlichen
Mitteln vorzugehen. Der nächstliegende Weg ist die Klage auf Unterlassung
der Störung, die rechtlich meist als unzulässiger Eingriff in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb qualifiziert wird,
sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die angesichts
der beeinträchtigten Absatzchancen meist hohe Beträge beinhalten
und infolge der entsprechend hohen Streitwerte mit einem hohen Prozeßrisiko
verbunden sind.
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Aus dieser Konfliktlage, die bei wachsender Aufmerksamkeit
breiter Bevölkerungsschichten nicht mehr als untypisch angesehen werden
kann, ergeben sich vor allem zwei Fragen: Kann derjenige, der durch warnende
Hinweise auf bestehende oder vermeintliche Gefahren die Gewinnchancen eines
anderen beeinträchtigt, sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung
berufen, auch wenn er damit nicht oder nicht in erster Linie eigene Interessen,
sondern solche der Allgemeinheit wahrnimmt? Wie sind wissenschaftliche
Äußerungen, insbesondere in Gutachten, zu werten, die erfahrungsgemäß
regelmäßig bei solchen Konflikten herangezogen, im Falle prozessualer
Auseinandersetzung den Gerichten vorgelegt und nicht selten der Entscheidung
zugrunde gelegt werden?
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Anläßlich eines konkreten Falles habe
ich schon vor mehreren Jahren im zweitinstanzlichen Stadium des Verfahrens
zu diesen Fragen Stellung genommen. Damals handelte es sich allerdings
nicht um die Klage eines wirtschaftlichen Unternehmens aus dem Gesichtspunkt
der Störung der gewerblichen Betätigung und der Beeinträchtigung
der Gewinnchancen, sondern um die Beleidigungsklage einer wissenschaftlichen
Organisation, der der Vorwurf gemacht worden war, sachlich unzutreffende
und der Gesundheitsvorsorge zuwiderlaufende Ansichten geäußert
und verbreitet zu haben. Der Angreifer war in der ersten Instanz wegen
Beleidigung und übler Nachrede verurteilt, in der zweiten Instanz
freigesprochen worden. Seitdem werde ich immer wieder um entsprechende
Auskünfte angegangen. Das hat mich veranlaßt, meine Darlegungen
ins Grundsätzliche zu erweitern und zum Gegenstand einer wissenschaftlichen
Abhandlung zu machen, die ich hiermit der Öffentlichkeit vorlege.
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I.
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1. Das Recht ist das Produkt einer Vielzahl verschiedener
Kräfte, die teils aus dem realen, teils aus dem ideellen Bereich des
Daseins auf die jeweilige Rechtsordnung einwirken (1). Im realen Bereich
sind es vor allem politische und ökonomische Faktoren, die das Recht
gestaltend, fortentwickelnd oder hemmend beeinflussen. Infolge der wachsenden
Bedeutung des ökonomischen Faktors in der modernen Gesellschaft gewinnt
die Wirtschaft wachsenden Einfluß. Dabei kommt es zu intensiven,
für den Außenstehenden zunächst jedoch nur schwer oder
gar nicht sichtbaren Verflechtungen politischer und wirtschaftlicher Kräfte,
deren Wirkung sich in der jeweiligen Rechtsordnung manifestiert. Die politischen
Mächte innerhalb der modernen Massengesellschaft sind weitgehend auf
die Wirtschaft angewiesen, um sich zu behaupten. Die Wirtschaft ihrerseits
sucht über die politischen Gewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung) auf die öffentlichen Verhältnisse Einfluß
zu gewinnen und günstigere Bedingungen für ihre Entfaltung (insbesondere
für die Erhöhung ihrer Gewinnchancen) zu erreichen.
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Das Gesetz der Abhängigkeit des Rechts von
Machtverhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verflechtung
beider Kräftefelder ist sowohl in freiheitlichen wie in autoritären
Gemeinwesen nachweisbar und beansprucht allgemeine Geltung. Im einzelnen
bestehen tiefe strukturelle Unterschiede, die Gegenstand empirischer Untersuchungen
seitens der Wissenschaft der Politik, der Soziologie und der Rechtssoziologie
sind (2).
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2. Die vorliegenden Äußerungen beschränken
sich auf einige grundsätzliche Bemerkungen über die z.Z. in der
Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse. Die Ökonomisierung
und Kommerzialisierung unseres Daseins ist eine unbestrittene Tatsache.
Sie ist auf der einen Seite die Folge des unerwarteten Aufschwungs nach
dem Zusammenbruch von 1945 und zugleich auch eine Voraussetzung für
die wachsende wirtschaftliche und politische Geltung der Bundesrepublik
in dere Welt. Sie darf daher nicht einseitig abgetan und nur negativ beurteilt
werden. Andererseits hat sie - unbestrittenermaßen - Übertreibungen
und Auswüchse gezeitigt, die nicht als Ausnahmen bagatellisiert werden
können, die vielmehr Verfalls- und Krankheitssymptome darstellen.
Diese zählen zum täglich behandelten Thema der Tagespresse und
sind Gegenstand grundsätzlicher Erörterungen in wissenschaftlichen
Instituten, bei Veranstaltungen der konfessionellen Akademien und anderer
Kreise sowie auch Gegenstand parlamentarischer Überlegungen. Angelpunkt
dieser Erörterungen ist die Tatsache, daß die klassischen politischen
Gewalten: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in wachsendem Maße
dem Einfluß wirtschaftlicher Interessengruppen ausgesetzt sind.
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Die Wirksamkeit der sog. Lobby ist in den letzten
Jahren wiederholt auch in sensationellen Gerichtsverfahren sichtbar geworden.
Dabei ist in der Öffentlichkeit nicht nur von "Lobby" schlechthin
die Rede, das Schlagwort wird vielmehr mit dem Namen bekannter Firmen verbunden.
Die Vorgänge erstrecken sich bis in den Bereich des Kriminellen. Zwischen
wirtschaftlichen Gruppen und bestimmten hohen Verwaltungsstellen bestehen
enge, meist schwer kontrollierbare Kontakte. Auch die mittlere Bürokratie
ist unsachgemäßen und sachfremden Einflüssen ausgesetzt.
In der Justiz wirkt sich ein noch näher zu charakterisierendes Gutachterunwesen
zum Nachteil einer objektiven und gleichmäßigen Rechtsprechung
aus. Die Machtkonzentration in Verbänden, Konzernen und großen
Unternehmen ist längst zu einem politischen Problem und zu einer unmittelbaren
Bedrohung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten geworden (3).
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3. Mit den vorausgehenden Hinweisen soll nicht
etwa jede Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen und wirtschaftlichen
Gruppen verurteilt werden. Eine bestimmte Art von Kooperation der beiden
Bereiche gehört vielmehr zum Wesen der Demokratie. Schon das sogenannte
Subsidiaritätsprinzip (als Gegenpol zum Zentralismus) fordert neben
der Übertragung selbständiger Aufgaben an einzelne Gruppen der
Gesellschaft auch die Zuziehung derer, die "der Sache am nächsten"
sind, zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sowie (allerdings
in geringerem Maße) auch bei der Rechtsprechung. Die Unternehmer
und ihre Organisationen sind daher zur Teilnahme und zur Mitarbeit bei
der Durchführung öffentlicher Aufgaben berufen. Das entscheidende
Kriterium für die Grenze dieser Zuständigkeit und zugleich auch
das Richtmaß für die Art und Weise der Mitarbeit ist das Gemeinwohl.
Um des Ganzen willen sind den Gliedern eines freiheitlichen Gemeinwesens
Mitwirkungsrechte (und -pflichten) anvertraut. Jede Abweichung von diesem
Grundsatz, jeder Mißbrauch dieser Zuständigkeit zu eigensüchtigen
Zwecken bedeutet Perversion der demokratischen Ordnung und führt letztlich
zur Einschränkung und zum Verlust von Freiheit: zunächst bei
den "anderen", schließlich aber auch bei denen, die durch den dauernden
Mißbrauch die demokratische Freiheit in Mißkredit bringen und
untergraben.
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So erfreulich die Tatsache ist, daß es innerhalb
der Unternehmerschaft noch eine beträchtliche Zahl integerer Persönlichkeiten
gibt, die sich von den Methoden zweifelhafter Interessenwahrnehmung distanzieren,
so bedauerlich ist die Feststellung, daß die rücksichtslose
Ausnutzung wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesamtheit heute weitgehend
den Stil wirtschaftlichen Verhaltens bestimmt und insbesondere in der Praxis
der Verbände überwiegt. Die "smarten" Methoden zählen zum
Üblichen.
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Dabei ist zweierlei festzuhalten. Einmal, daß
die "Moral" eines Berufsstandes, wenn sie dem von der Rechtsordnung vorausgesetzten
sittlichen Minimum nicht entspricht, die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen
darf, d.h., daß Unsitten auf Grund allgemeiner Übung nicht zur
Sitte werden können. Das ist herrschende Lehre und anerkannter Grundsatz
der Rechtsprechung (4). Weiter ist festzustellen, daß wirtschaftliche
Unmoral in vielen Branchen üblich ist, daß sie jedoch nirgendwo
so bedenkliche Folgen nach sich zieht wie dort, wo durch sie menschliche
Gesundheit beeinträchtigt wird. Dabei besteht die Gefahr nicht nur
in der Chemisierung, Verschmutzung und Vergiftung der Lebenselemente Luft,
Wasser, Boden, Nahrung und anderer schädlicher Einwirkung. Die Situation
wird erschwert durch die Unsicherheit der wissenschaftlichen Erkenntnisse
in dem verwickelten Bereich der menschlichen Natur und durch die Schwierigkeit
einer eigenen zutreffenden Meinungsbildung auf Seiten des Verbrauchers,
der zahllose, nach ihm unbekannten Produktionsmethoden hergestellte Konsumartikel
selbst in keiner Weise an gültigen Maßstäben zu qualifizieren
in der Lage ist. Hinzu kommt die zurückhaltende, bisweilen auch leichtfertige
Art der Beurteilung durch halbamtliche und amtliche Stellen (5). Während
normalerweise in den Fällen allgemeiner Gefahr die Öffentlichkeit
gewarnt wird, besteht hier nicht selten eine Tendenz zur Bagatellisierung.
Die Desorientierung des Verbrauchers und dessen über die Massenmedien
installierte Verführung durch die moderne Werbung kulminiert in weithin
sichtbaren Beispielen nackter Skrupellosigkeit (Zigarettenreklame, insbesondere
soweit sie sich an Jugendliche wendet!) (6).
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4. Angesichts dieser Situation ist der einzelne
zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, wo immer der Verdacht des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesundheit besteht. Dabei stellt
sich die Frage, nicht nur ob er als einzelner berechtigt
ist, seine
unmittelbaren eigenen Lebensinteressen und die seiner Familienangehörigen
wahrzunehmen, sondern ob er als Staatsbürger dazu nicht auch verpflichtet
sei.
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Eine Wirtschaftsordnung, die die Initiative des
einzelnen zum Motor der wirtschaftlichen Abläufe macht, muß
mit Exzessen des Eigennutzes rechnen. Appelle an die Selbstzucht des einzelnen
und seinen Willen, Maß zu halten, d. h. sich hinsichtlich der Verfolgung
seiner Interessen selber Schranken aufzuerlegen, müssen in einer auf
dem Konkurrenzprinzip beruhenden Wirtschaft weitgehend wirkungslos bleiben.
Hier werden die miteinander konkurrierenden Individuen alle Chancen nützen,
soweit diese nicht durch ein ausdrückliches, strafrechtlich hinreichend
gesichertes Verbot fragwürdig werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb,
weil unter dem Druck der Konkurrenz auch diejenigen, die zu gezügelteren
Verhaltensweisen neigen, genötigt werden, sich den jeweils robusteren
Methoden anzupassen, um als freie Unternehmer zu überleben. Die Rentabilität
der Einzelunternehmung ist das oberste Prinzip der sog. freien Marktwirtschaft.
An diesem Prinzip scheitert jede Neigung, dem Gemeinwohl Konzessionen zu
machen, wenn damit ein Verzicht auf wirtschaftliche Chancen verbunden ist,
d. h. dem Konkurrenten ein Vorsprung eingeräumt wird. Niemand setzt
ohne Not seine eigene Existenz aufs Spiel. Diese Hintansetzung wirtschaftsethischer
Grundsätze mag bedauerlich erscheinen; sie ist eine unausweichliche
Folge des Wettbewerbsprinzips.
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In einem freien Gemeinwesen muß daher die
Einhaltung der Grenzen der Freiheit im Sinne eines erträglichen Miteinander
durch eine dem einzelnen übergeordnete Instanz überwacht und
garantiert werden. Diese Zügelung erfolgt durch das Recht, das hier
im Sinne Kants eine Hinderung der Hinderung zur Freiheit darstellt.
Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, daß die Rechtsordnung
Bedingungen für wirtschaftliches Verhalten setzen muß, die geeignet
sind, eine Brutalisierung des Konkurrenzautomatismus, in welchem die Brutalen
die Zögernden zu gleich brutalem und rücksichtslosem Verhalten
zwingen, zu verhindern. Nur die mit Durchsetzungszwang ausgestattete Rechtsnorm
ist im Unterschied zu allen Maßhalteappellen und Erziehungsversuchen
in der Lage, dies sicherzustellen. Sie ist damit zugleich eine notwendige
Ergänzung jeder freiheitlichen Wirtschaftsordnung (und Ordnung überhaupt),
wenn es nicht zu fortgesetzten Übergriffen der Mächtigen und
zur Benachteiligung der Schwachen kommen soll. Seitdem der Staat das Rechtssetzungsmonopol
für sich beansprucht, ist diese Aufgabe eindeutig dem Staate überantwortet.
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Das Bestürzende in der gegenwärtigen
Situation besteht nun darin, daß die einzige Instanz, die dem rücksichtslosen
Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und der daraus hervorgehenden Gefährdung
des Gemeinwohls zu steuern vermag, selbst weitgehend unter dem Einfluß
wirtschaftlicher Macht steht. Die Gründe (wirtschaftliche und persönliche
Abhängigkeiten, Wahlfondinteressen, Familienversippung usw. usw.)
sind hier nicht zu erörtern. Wichtig ist dagegen die Feststellung,
daß beim Versagen des Staates der demokratische Bürger aufgerufen
ist, von seiner politischen Berufung Gebrauch zu machen; alle politische
Erziehung von der Volksschule bis zur Erwachsenenbildung gipfelt in dem
Satz, daß der einzelne für das verantwortlich ist, was im Staat
geschieht. Will man diesen Satz nicht jeden ernsthaften Gehaltes berauben
und ihn zur leeren Phrase machen, so wird man nicht darum herumkommen,
bei den oben dargestellten Mißständen das Recht und die sittliche
Pflicht des Staatsbürgers zur Wachsamkeit und zum Einschreiten
anzuerkennen. Der Staatsbürger ist in einem freiheitlichen Staate
gewissermaßen die letzte Instanz, die beim Versagen des Staatsapparates
berufen ist, in die Bresche zu springen und Aufgaben, die vom Staat nicht
bewältigt werden, selber wahrzunehmen. Im vorliegenden Zusammenhang
ist in ungezählten Fällen der Appell des Staatsbürgers an
die Öffentlichkeit tatsächlich der letzte Ausweg, Recht und Freiheit
vor Mißbrauch und Zerstörung zu bewahren.
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