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Hier einige Meinungen aus der Leserschaft home |
Nachdem
ich bis zum 26.6.2013 keine Nachricht von der Staatsanwaltschaft
erhalten habe, habe ich Strafantrag bei der Russ. Botschaft erstattet.
************************** So, nun kann ich mich also beschweren wegen der Nichtbehandlung des Vorwurfs der Erpressung. Die eigentliche Frage war jedoch: Haben die Rechtsanwälte eine Genehmigung der Militärbehörde? Nicht beschweren darf ich mich weil die Antworten auf diese Fragen fehlen: 1.) Gibt es einen Staat und wie heißt er? 2.) Laut Grundgesetz bezahlen wir noch immer Besatzungskosten. Zahlen wir Besatzungskosten ohne besetzt zu sein? 3.) Lügt der US-Präsident wenn er behauptet wir seien ein besetztes Land und das würde auch so bleiben? 4.) Gelten die Besatzungsrechte nicht mehr obwohl wir ein besetztes Gebiet sind? 5.) Dürfen Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte "amtlich" tätig sein, auch wenn es keinen Staat und keine Genehmigung der Militärbehörde gibt? 6.) Dürfen Richter ungestraft "Ausfertigungen" statt "Urteile" verschicken? 7.) Dürfen Staatsanwälte ihre Schriftstücke ungestraft "im Auftrag" einer ungenannten Person verschicken,? 8.) Hat Herr Zeisler das Dokument unterschrieben oder wessen Namenszug ist das? Fragen über Fragen. Ich glaube die Antworten müssen wir uns selbst geben... ***********************
Verfasst am 9.7.2013 und „förmlich zugestellt“ am 13.7.2013 hat Frau Dr. Lipsky meine Beschwerde so behandelt: Mit einer unleserlichen
Unterschrift und „Im
Auftrag“ eines ungenannten Auftraggebers übernimmt Frau Dr. Lipsky
keine
Verantwortung für den Inhalt ihres (?) Schreibens und verweist mich
an das Oberlandesgericht Rostock. Hierzu benötige ich einen
Rechtsanwalt, der in dem gleichen Boot sitzt, wie Staatsanwälte und
Richter. Rechtsanwälte vertreten die gleiche Sach- und Rechtslage wie die Staatsanwaltschaft:
Der Gesetzgeber, Richter und Staatsanwälte erheben Unrecht zu Recht und die Rechtsanwälte erkennen dieses Unrecht als Recht an, weil sie dafür bezahlt werden... **************************
Mit einigen Tipps aus der
Leserschaft versehen habe ich dann so reagiert:
An das Hiermit
beantrage ich
eine gerichtliche Entscheidung gegen den beiliegenden Bescheid (2
Zs 470/13). Bevor ich Ihnen die Begründung sende bitte ich zu prüfen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wie ich dem Briefkopf entnehme ist er angeblich von der Generalstaatsanwaltschaft in Rostock und wurde bearbeitet von StA'in Dr. Lipsky. Aus folgenden Gründen zweifle ich an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
(BGH,
Urteil vom
19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - BGH, Urteil vom 31. März 2002 - II ZR
192/02 - Wer für von unbekannten Dritten als natürliche Personen abgegebene Willenserklärungen weitergibt, ist lediglich Erklärungsbote. Wenn durch Erklärungsboten nicht der bewusste Wille des Erklärenden durch Beurkundung nachgewiesen wird, kann also der Wille des Erklärenden nicht festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen nicht überprüfbar überein und die Übermittlung der formnichtigen Willenserklärung ist rechtskraftunfähig. Es liegt dann ein Willensmangel vor! Meine Rechtsauffassung: Wenn kein Auftraggeber nachgewiesen ist und die Unterzeichnende keine Verantwortung für den Inhalt übernimmt handelt es sich um einen Entwurf. Der Bescheid ist somit ein nichtiger Verwaltungsakt.
Anhand dieses Gekritzel kann man nicht erkennen, wer den Bescheid tatsächlich unterschrieben hat. „Die rechtlich zwingenden
Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§
126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310) „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, das es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83) Meine Rechtsauffassung: Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. 3.) Den Ausführungen von
Frau Dr. Lipsky nach muss der Antrag von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein. Dort heißt es: im KAPITEL VI,
JUSTIZIELLE RECHTE: Jede Person hat ein Recht
darauf,
dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor
durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede
Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Meine Rechtsauffassung: „Jede Person kann sich verteidigen lassen“ heißt nicht „Jede Person muss sich verteidigen lassen“. Demnach gibt es keinen Anwaltszwang, wie das Frau Dr. Lipsky behauptet, da die Charta der Grundrechte den bundesdeutschen Gesetzen übergeordnet ist.
Meine Rechtsauffassung:
Laut Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die
den Gesetzen der BRD übergeordnet ist, ist
der Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist.
Recht zu erlangen ist keine Frage des Geldes! Zusammenfassung: Offensichtlich handelt es sich bei dem Bescheid (2 Zs 470/13) um einen Entwurf und somit um einen nichtigen Verwaltungsakt ohne Rechtsgültigkeit. Demnach wäre das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen und der Verweis an das Oberlandesgericht gesetzeswidrig. Mit freundl. Gruß ************************* ...und so fertigt das Oberlandesgericht den Beschluss aus und mich ab:
Mit kleiner Schrift erfährt man, dass es sich lediglich um eine "Ausgertigung handelt, die zudem von keinem der 3 Richter unterschrieben ist. Sie ist demnach so wertlos wie der Inhalt. Ob der Bescheid des "Generalstaatsanwaltes" rechtsgültig ist bleibt genauso unbeantwortet wie die 3 anderen Fragen. Auch Internationale Gesetze, die über den Gesetzen der BRD stehen, interessieren nicht. Ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes darf man sich nicht an das OLG wenden. Die Strafprozessordnung steht über der, von der BRD anerkannten, Charta der Grundrechte. Damit ich nicht auf die Idee komme meine Begründung zu schicken, die noch gar nicht eingereicht wurde, ist der Beschluss des Senats "nicht weiter anfechtbar". |