|
fortsetzung 2werner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Hier
einige Meinungen aus der Leserschaft home |
Die
Feststellungsklage
Um zu erfahren ob der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft rechtsgültig ist habe ich eine Feststellungsklage beim Amtsgericht Pasewalk eingereicht. Daraufhin kam diese Antwort: Ich habe so reagiert: An den Betr.: 3 C 92/13 Mit Datum vom 9.9.13 habe ich vom Amtsgericht eine
„Ausfertigung“
erhalten, die ich nicht angefordert habe. Ein nicht vom Richter unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198). Nicht beantragte Ausfertigungen sind nicht existent. Denn das, was man nicht beantragt hat, kann auch aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden werden. Der angebliche „Beschluss“, mit dem der Streitwert „vorläufig auf 300 Euro“ festsetzt wird, trägt keine Unterschrift der angeblichen Richterin Petersen. Damit ist der angebliche „Beschluss“ unwirksam. Warum schickt mir das Amtsgericht einen unwirksamen Beschluss? In der Feststellungsklage May/Generalstaatsanwaltschaft geht es um das gleiche Thema. Unter dem Briefkopf der Generalstaatsanwaltschaft habe ich ein Schreiben erhalten, das „im Auftrag“ und mit einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet ist. Dieses Schreiben ist rechtlich genauso unwirksam wie der, nicht unterschriebene, „Beschluss“ des Amtsgerichts Pasewalk. Was für einen Sinn macht es wenn man eine Feststellungsklage einreicht um die Rechtmäßigkeit eines Schriftsatzes einer angeblichen Behörde zu prüfen und das Gericht verschickt eine nicht angeforderte „Ausfertigung“ und einen nicht unterschriebenen „Beschluss“? Ausgefertigt, aber nicht unterschrieben, wurde der angebliche Beschluss von einer „Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“. Auch hierin verbirgt sich ein Widerspruch. Entweder man ist Angestellter oder Beamter. Beamte sind Staatsdiener. Voraussetzung ist demnach ein Staat dem man dienen und in dessen Auftrag man hoheitliche Aufgaben erfüllen darf. Wenn sich eine Angestellte als BeAmtin ausgibt müsste das den Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllen. Wozu also diese Täuschung? Wieso ist das „Amt“sgericht Pasewalk als Private Firma mit der DUNS Nummer 312584496 gelistet und steht dort neben der DAK und dem Baby-Center in Pasewalk?
Ist das Amt gar kein Amt und täuscht das nur vor? Die Frage nach dem Vorhandensein eines Staates hätte ich gerne durch die Staatsanwaltschaft geklärt, aber von dort erhalte ich nur Schreiben ohne rechtskräftige Unterschrift. Daher habe ich mich an das Amtsgericht gewendet und muss feststellen, dass ich dort genauso betrogen werde. Es ist davon auszugehen, dass ich, am Ende des Verfahrens,
kein
Urteil erhalte, sondern eine wertlose nicht angeforderte
„Ausfertigung“, die von keinem Richter unterschrieben und von
einer angeblichen „Beamtin“ beglaubigt wurde, die in Wahrheit
eine Angestellte ist. Sie werden verstehen, dass ich keine Verfahrensgebühren bezahle bevor die o.g. Widersprüche nicht geklärt sind. Daher erwarte ich innerhalb von 14 Tagen:
Sollten diese beiden Punkte erfüllt sein erwarte ich:
Auf Ihre Antwort wartend Kurz darauf kam diese Antwort: Damit ist wohl alles gesagt - oder
doch nicht?
Das Schreiben des Amtsgerichtsfirektors ist ein Verwaltungsakt. Verwaltungsakte haben ihre Rechtsgrundlage im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dort heißt es: § 39 Begründung des Verwaltungsaktes(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie
ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen,
von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
|