Commons:Lizenzen
Shortcut: COM:L
- For Länderspezifische Lizenzvorschriften sind unter Commons:Copyright rules by territory zu finden., see Landesspezifische urheberrechtliche Regeln.
Diese Seite gibt Nichtjuristen anhand einer beispielbasierten Einführung einen Überblick über komplizierte Urheberrechte. Sie soll Hochladenden helfen einzuschätzen, ob ein Bild oder eine andere Mediendatei auf Commons erlaubt ist. Wenn du Commons-Dateien für eigene Zwecke weiterverwenden möchtest und Informationen hierzu suchst, siehe bitteCommons:Reusing content outside Wikimedia. Auf Wikimedia Commons sind nur freie Inhalte erlaubt, also Bilder und andere Mediendateien, die keinen Urheberrechtsbeschränkungen unterworfen sind, die einer Nutzung von jedem, jederzeit und für jeden Zweck entgegenstehen. Die Nutzung kann jedoch nicht-urheberrechtlich eingeschränkt sein (siehe Commons:Non-copyright restrictions) und die Lizenz besondere Maßnahmen erfordern. Daneben gibt es auch bestimmte Dateien, deren Urheberrechtsschutz in einem Land abgelaufen ist, während er in einem anderen Land fortbesteht. Einige Einzelheiten werden hier erläutert. Wikimedia Commons bemüht sich, sicherzustellen, dass solche Beschränkungen auf der Bildbeschreibungsseite angegeben sind; es liegt aber in der Verantwortung des Nutzers, sicherzustellen, dass die Verwendung der Medien lizenzkonform erfolgt und nicht gegen anwendbares Recht verstößt. Wikimedia Commons akzeptiert nur Medien, die:
Wikimedia Commons akzeptiert keine Bilder unter der Fair-Use-Klausel: siehe Commons:Fair use. Medien unter Lizenzen für persönliche, nicht-kommerzielle Nutzung sind ebenfalls nicht zulässig. Die für das Bild oder die Mediendatei gültige Lizenz ist auf der Beschreibungsseite eindeutig mittels Lizenzvorlagen anzugeben. Sämtliche für diese Lizenz erforderlichen Informationen müssen auf der Beschreibungsseite aufgeführt sein. Die Informationen auf der Beschreibungsseite sollten Anderen die Überprüfung des Lizenzstatus ermöglichen. Am besten werden diese Informationen gleich im Textfeld des Hochladeformulars angegeben. Wenn du eine Erlaubnis vom Urheberrechtsinhaber anforderst, benutze bitte die E-Mail-Vorlagen. |
Contents
Zulässige Lizenzen[edit]
Eine Urheberrechtslizenz ist eine offizielle Erlaubnis, die festlegt, von wem und wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt werden darf. Eine Lizenz kann nur vom Urheberrechtsinhaber, gewöhnlich der Urheber (Fotograf, Maler oder ähnliches), erteilt werden.
Sämtliches urheberrechtlich geschütztes (nicht gemeinfreies) Material auf Commons muss unter einer freien Lizenz stehen, die es ausdrücklich und unwiderruflich jedem erlaubt, es für jeden Zweck zu verwenden; ein einfacher Hinweis wie „Diese Datei darf von jedem frei genutzt werden“ genügt nicht. Insbesondere muss die Lizenz folgende Anforderungen erfüllen:
- Wiederveröffentlichung und Verbreitung müssen erlaubt sein.
- Die Veröffentlichung von Bearbeitungen muss erlaubt sein.
- Die kommerzielle Nutzung des Werkes muss erlaubt sein.
- Die Lizenz muss unbefristet (zeitlich unbegrenzt) und unwiderruflich gelten.
- Die Nennung aller beteiligten Urheber/Mitwirkenden darf verlangt werden.
- Die Veröffentlichung von Bearbeitungen unter derselben Lizenz darf verlangt werden.
- Bei digitaler Verbreitung darf die Verwendung eines offenen Dateiformats ohne digitale Rechtebeschränkung (DRM) verlangt werden.
Manchmal möchten Autoren eine Version mit niedriger Qualität oder Auflösung unter einer freien Lizenz veröffentlichen und die qualitativ hochwertigeren Versionen unter restriktiveren Bedingungen halten. Es ist unklar, ob eine derartige Unterscheidung rechtlich durchsetzbar ist; Commons respektiert jedoch die Wünsche des Rechteinhabers, indem hier nur die Version mit niedrigerer Qualität zulässig ist.
Folgende Einschränkungen für Bild- oder Mediendateien sind unzulässig:
- Auf Wikimedia-Projekte beschränkte Verwendung
- Nur nicht gewerbliche Nutzung oder Nutzung nur für Bildungszwecke.
- Verwendung nur unter fair use.
- Benachrichtigung des Urhebers ist notwendig und nicht nur erbeten für alle oder manche Nutzungen.
Beispielsweise sind grundsätzlich nicht zulässig:
- Screenshots von Software, die selbst nicht unter einer freien Lizenz steht. Dagegen sind Screenshots von GPL- oder ähnlich lizenzierter Software grundsätzlich zulässig. Siehe Commons:Screenshots.
- Fernseh-, DVD- und Videospiel-Screenshots. Siehe Commons:Screenshots.
- Scans oder Fotografien urheberrechtlich geschützter Kunstwerke, insbesondere von Buchumschlägen, Album-/CD-Covern etc. Siehe Commons:Bearbeitungen.
- Urheberrechtlich geschützte Symbole, Logos etc. (Nicht zu verwechseln mit Markenzeichen.)
- Modelle, Masken, Spielzeuge und andere Objekte, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, wie eine Comic- oder Filmfigur (eher als ein bestimmter Schauspieler, unabhängig von seiner konkreten Rolle). Siehe Commons:Bearbeitungen.
Auf Commons sind nicht urheberrechtlich geschützte (d. h. gemeinfreie) Werke zulässig. Siehe bitte unten im Abschnitt über gemeinfreies Material.
Zur Begründung dieser Lizenzpolitik, siehe Commons:Lizenzen/Begründungen.
Mehrfachlizenzierung[edit]
Mehrere Lizenzen sind möglich, soweit mindestens eine davon die Voraussetzungen für die oben dargestellten freien Lizenzen erfüllt. So sind beispielsweise Dateien unter einer nicht-kommerziellen Lizenz nur dann zulässig, wenn sie gleichzeitig auch unter einer freien Lizenz stehen, die die kommerzielle Nutzung erlaubt.
Mehrfachlizenzen mit beschränkten Lizenzen können für die Vereinbarkeit mit der Lizenzierung anderer Projekte wünschenswert sein. Mehrfachlizenzen ermöglichen Urhebern abgeleiteter Werke, diese, wenn sie es wünschen, nur unter einer einschränkenden Lizenz zu veröffentlichen. Das räumt Urhebern abgeleiteter Werke im Hinblick auf die zu verwendende Lizenz mehr Spielraum ein. Siehe Mehrfachlizenzen.
Bekannte Lizenzen[edit]
Die folgenden bekannten Lizenzen werden für Dateien auf Commons bevorzugt:
- Creative Commons Attribution/Share-Alike licenses
- GNU Free Documentation License (GFDL)
- GNU General Public License (GPL) / GNU Lesser General Public License (LGPL)
- Free Art License
- Open Data Commons, für frei lizensierte Datenbanken, wenn die Inhalte auch frei oder unter einer freien Lizenz verfügbar sind oder nicht von der Datenbank getrennt werden können [1].
Auch gemeinfreie Werke sind zulässig (siehe unten). Siehe Commons:Lizenzvorlagen für weitere Lizenzen.
Beachte: GFDL ist nicht geeignet für Photos und Kurztexte, besonders für Druckmedien, weil diese mit dem vollständigen Lizenztext veröffentlicht werden müssen. Deshalb sollten diese mit einer doppelten Lizenz veröffentlicht werden, zusätzlich zur GFDL mit einer einfachen Lizenz, die die Benutzung von Fotos und Text ermöglicht; z.B. eine Creative-Commons-Lizenz. Verwende nach Möglichkeit auch keine GPL und LGPL als alleinige Lizenzen, weil sie außer für Software nicht geeignet sind.
Werke, die nicht unter einer Lizenz, die der Definition freier Kulturschöpfungen entspricht, verfügbar sind, sind ausdrücklich nicht zulässig. Siehe den Vorstandsbeschluss zur Lizensierung der Wikimedia-Stiftung für weitere Informationen.
Einige allgemein im Internet verfügbare aber auf Commons verbotene Beispiele für den Lizenzstatus betreffen:
- Creative Commons Non-Commercial Only (-NC)- Lizenzen
- Creative Commons No-Derivatives (-ND)-Lizenzen
- Unlizensiertes Material verwendbar unter fair use, fair dealing, oder ähnlichen rechtlichen Einschränkungen (Begründung siehe unten)
Unzulässige Lizenzen dürfen auf Commons nur verwendet werden, wenn das Werk mehrfachlizenziert mit mindestens einer zulässigen Lizenz ist.
Lizenzinformationen[edit]
Alle Beschreibungsseiten auf Commons müssen deutlich angeben, unter welcher Lizenz das Material veröffentlicht wurde und müssen die für die Lizenz erforderlichen Informationen beinhalten (Urheber, usw.). Zusätzlich sollten sie für andere ausreichende Informationen enthalten, um die Überprüfung des Lizenzstatus zu ermöglichen, auch wenn diese nach der Lizenz selbst oder dem Urheberrecht nicht notwendig sind.
Im Einzelnen muss die Bildbeschreibungsseite folgende Angaben unabhängig von dem Lizenzerfordernis enthalten:
- die gültige Lizenz des Materials. Dies sollte mittels Commons:Lizenzvorlagen dargestellt werden.
- die Quelle des Materials. Selbst gemachte Bilder sollten ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden‚ (z.B. "Created by uploader", "Self-made", "Own work", usw.) Ansonsten füge einen Weblink oder vollständige Literaturangabe hinzu. Beachte: Aussagen wie "übertragen von Wikipedia" sind grundsätzlich keine zulässige Quelle, es sei denn es wurde dort erstmalig veröffentlicht. Die Ursprungsquelle sollte aufgeführt werden.
- der Autor/Urheber des Bildes oder der Mediendatei. Für Medien, die als gemeinfrei angesehen werden, weil das Urheberrecht ausgelaufen ist, ist das Sterbedatum des Urhebers maßgeblich (siehe unten den Abschnitt über gemeinfreies Material). Eine allgemeine Lizenzvorlage, die andeutet, dass der Hochlader der Urheberrechtsinhaber ist (z.B. {{PD-self}}), ersetzt dieses Erfordernis nicht. Die einzigen Ausnahmen dazu sind, wenn der Urheber anonym bleiben will oder in bestimmten Fällen, wenn der Urheber unbekannt ist, aber das Werk aufgrund hinreichender Informationen (Erstellungsort/Veröffentlichung) tatsächlich als gemeinfrei angesehen werden kann.
Nachrangig, aber soweit möglich sollten immer angegeben werden:
- die Beschreibung des Bildes oder der Mediendatei. Um was handelt es sich. Wie wurde es erstellt?
- Datum und Erstellungsort. Für Medien die nach Fristablauf als gemeinfrei angesehen werden ist das Erstellungsdatum maßgeblich. (siehe unten den Abschnitt über gemeinfreies Material).
Diese Punkte der Beschreibung können am besten mit der Informationsvorlage hinzugefügt werden. Zur Verwendung dieser Vorlage siehe Commons:Erste Schritte/Qualität und Beschreibung.
Umfang der Lizenzierung[edit]
Ein Dokument (Mediendatei) muss unter Umständen nach unterschiedlichen Aspekten lizensiert werden. Jede Person, die einen wesentlichen Beitrag zu einem Werk geleistet hat, hat hieran Rechte erworben, und jeder muss seinen Beitrag unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellen-siehe Bearbeitungen. Die Unterschiede sind allerdings unübersichtlich und unterscheiden sich von Land zu Land. Dies lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen:
- Bei der Aufnahme eines Musikstückes sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die alle unter einer freien Lizenz stehen (oder gemeinfrei sein) müssen:
- die Musiknoten (Rechte des Komponisten)
- der Liedtext (Rechte des Autors)
- die Aufführung (Rechte der Aufführenden)
- die Aufnahme (Rechte des technischen Personals/Produktionsfirma)
- Bei einer Abbildung eines Kunstwerkes (also Buchumschlägen und dergleichen) ist es ähnlich:
- Der Urheber des ursprünglichen Kunstwerkes hat das alleinige Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht.
- Der Fotograf hat Rechte am Bild, wenn es sich nicht um eine bloße Wiedergabe des Originals handelt.
- Beachte, dass Rechte des Architekten an der Abbildung eines Gebäudes bestehen können, wenn ausgeprägte Einzelheiten festgehalten sind. Siehe aber Commons:Panoramafreiheit.
Das führt oft zu Problemen wenn das Kunstwerk nicht den hauptschlichen Bildinhalt bildet oder nicht klar erkennbar ist: in diesem Fall hat normalerweise nur der Schöpfer des entstandenen Bildes (Aufnahme, etc.) das Urheberrecht. Wenn beispielsweise eine Gruppe von Personen in einem Museum fotografiert wird und im Hintergrund des Bildes ein Kunstwerk eines modernen Künstlers zu sehen ist, müssen dessen Rechte nicht unbedingt berücksichtigt werden. Die Trennung ist jedoch nicht sehr klar. Die Commons:De minimis-Richtlinie beinhaltet weitere Informationen zu diesem Konzept.
Beachte, dass die Lizenz für sämtliche Aspekte ausdrücklich bestimmt werden und erwähnt sein muss.
Beachte auch, dass die meisten Reproduktionen der Person, die diese Reproduktion durchführt, in der Regel nicht erlauben, ein neues Urheberrecht dafür zu beanspruchen; der Urheber eines digitalen Bildes/einer Reproduction eines Bildes erwirbt kein neues Urheberrecht an dem entstandenen digitalen Bild. Das einzige zu beachtende Urheberrecht ist das des Originalbildes. Dies gilt auch für Bildschirmfotos.
Gemeinfreies Material[edit]
Unter einer Lizenz wie CC-0 freigegebenes Material wird als gemeinfrei angesehen; Werke, denen Originalität fehlt, und Bearbeitungen sind gemeinfrei; einige Regierungen weltweit, unter anderem die Bundesregierung der USA, sowie die Regierungen von Kalifornien und Florida, geben einen Großteil ihrer Werke, einschließlich öffentlicher Dokumente, frei; Wikipedia:Public Domain erläutert diese vielen Ausnahmen genauer.
Auf Commons wird gemeinfreies Material generell akzeptiert (siehe auch en:Wikipedia:Public Domain). Dazu gehört Material, das durch die oben genannten Ausnahmen nicht urheberrechtlich geschützt werden kann oder dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Als Faustregel gilt: Die Schutzfrist läuft ab, das Material wird gemeinfrei, wenn der Urheber des Werks seit mehr als 70 Jahren (in den USA seit mehr als 95 Jahren) tot ist. Bei anonymen Werken oder Werken mehrerer Urheber, die nicht im einzelnen genannt werden (z.B. Lexika) gilt nach der Berner Übereinkunft eine Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung.
Viele Ländern nutzen ein solches Urheberrechtsende nach 70 Jahren. Eine wichtige Ausnahme sind die Vereinigten Staaten. Historisch bedingt haben die USA komplexere Regelungen. In den Vereinigten Staaten gelten für die Schutzdauer folgende Regeln:
- Werke, die vor 1923 veröffentlicht wurden sind gemeinfrei.
- Für Werke, die vor 1964 veröffentlicht wurden, beträgt die Schutzdauer 28 Jahre nach Veröffentlichung (und ist damit heute abgelaufen), wenn nicht der Inhaber eine Verlängerung beantragt hat (in der Zeit zwischen dem 27. und 28. Jahr nach Veröffentlichung); in einem solchen Fall wurde die Schutzdauer auf 95 Jahre nach Erstveröffentlichung ausgedehnt — die große Mehrheit der vor 1964 veröffentlichten Werke ist gemeinfrei geworden, aber es ist zwingend erforderlich, festzustellen, dass der Urheberrechtsschutz nicht verlängert wurde (was für Werke, die seit 1951 veröffentlicht wurden, durch eine online-Suche im Urheberrechts-Amt getan werden kann).
- Werke, die vor dem Jahr 1978 veröffentlicht wurden: Schutz bis 95 Jahre nach Erstveröffentlichung
- Werke, die 1978 oder später veröffentlicht wurden: Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Anonyme Werke oder bezahlte Auftragsarbeiten (englisch "work made for hire"): Schutzdauer entweder bis zu 95 Jahren nach Erstveröffentlichung oder bis zu 120 Jahren seit der Erschaffung des Werkes; der kleinere Wert gilt.
Für Werke, die vor 1978 erschaffen wurden, aber erst 1978 oder später veröffentlicht wurden, gibt es einige besondere Regeln. Diese Bestimmungen sind in den Vereinigten Staaten auch für ausländische Werke verbindlich.
Jedoch sind das Jahr und der Ort der Veröffentlichung von wesentlicher Bedeutung. In vielen Ländern sind Materialien, die vor einem bestimmten Jahr veröffentlicht wurden, gemeinfrei. In den Vereinigten Staaten ist dies der 1. Januar 1923. In einigen Ländern sind alle durch die Regierung veröffentlichten Materialien gemeinfrei, während andere Regierungen sich einige Rechte vorbehalten (siehe Commons:Copyright rules by territory).
In den Vereinigten Staaten ist die Urheberrechtslage für Tonaufnahmen (einschließlich solcher, die vor 1923 veröffentlicht wurden) ein komplizierter Spezialfall. Aufnahmen, die vor dem 15. Februar 1972 erstellt wurden, mögen unter dem Common Law und/oder bundesstaatlichen Gesetzen, die nicht immer dieselben Formalien und Beschränkungen wie das US-Bundes-Urheberrecht haben, urheberechtlich geschützt sein. Weitere Details finden sich auf der {{PD-US-record}} Diskussionsseite und in diesem Wikilegal-Bericht.
In einigen Rechtssystemen (wie in den Vereinigten Staaten) ist es möglich, selbst erstellte Werke ausdrücklich in die Gemeinfreiheit zu entlassen. In anderen Ländern (wie denen der Europäischen Union) ist dies technisch nicht möglich. Stattdessen kann man das freie Nutzungsrecht an einem Bild beispielsweise mit der Creative Commons Verzeichterklärung garantieren, die alle Rechte im Sinne des Urheberrechts aufhebt, was jedoch im juristischen Sinne nicht voll dem Begriff der “Gemeinfreieheit“ entspricht (z. B. hinsichtlich der moralischen Rechte des Autors).
Die Hirtle-Tabelle ist ein Werkzeug, das helfen kann, zu bestimmen, ob etwas in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Das Commons:International copyright schnelle Nachschlagewerk hilft bei der Beantwortung der Frage, ob ein zunächst außerhalb der Vereinigten Staaten veröffentlichtes Werk hochgeladen werden kann.
Wechselseitige Interaktionen des Urheberrechts in und außerhalb der Vereinigten Staaten[edit]
Commons ist ein internationales Projekt. Seine Server befinden sich jedoch in den Vereinigten Staaten und sein Inhalt soll möglichst wiederverwendbar sein. Hochgeladene Werke von außerhalb der Vereinigten Staaten sind in der Regel nur dann erlaubt, wenn sich das Werk entweder in der Public Domain befindet, oder einer gültigen freien Lizenz sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Herkunftsland des Werkes unterliegt.
Beim Hochladen von Materialien aus einem Land außerhalb der Vereinigten Staaten, gilt im Normalfall das Urheberrecht dieses Landes und das der Vereinigten Staaten. Falls Materialien, die auf einer dritten Website gespeichert worden sind, bei Commons hochgeladen werden, gilt das Urheberrecht der Vereinigten Staaten, des Aufenthaltslandes des Hochladenden, und das des Landes, in welchem sich die Server der Website befinden. Somit sollte jede Lizenz zum Benutzen dieser Materialien in allen relevanten Gerichtsbarkeiten anwendbar sein; sind die Materialien in der Public Domain, sollen sie in der Regel in all diesen Gerichtsbarkeiten (sowie der des Herkunftslandes dieser) in der Public Domain sein, um in Commons erlaubt zu sein.
Wenn beispielsweise jemand im Vereinigten Königreich ein Bild, das von einer französischen Webseite entnommmen wurde, auf den Commons-Server hochlädt, muss die hochgeladene Datei durch das französische, britische und US-amerikanische Urheberrecht gedeckt sein. Eine Fotografie, die in den Commons akzeptiert werden soll, muß in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten gemeinfrei sein, oder sie muss unter einer akzeptablen Urheberrechtslizenz stehen, die diese drei Länder abdeckt.
Ausnahme: Getreue Reproduktionen zweidimensionaler Kunstwerke, wie Gemälde, die gemeinfrei sind, bilden eine Ausnahme von dieser Regel. Im Juli 2008 stimmten die Commons nach einer Stellungnahme zur Klärung der WMF-Lizenzleitlinien dem Grundsatz zu, dass alle diese Fotografien als gemeinfrei akzeptiert werden sollten, unabhängig davon, in welchem Land sie veröffentlicht wurden und dass sie mit einem Warnhinweis versehen werden sollten. Für Details, siehe Commons:Wann man die PD-Art-Kennzeichnung verwendet.
Uruguay Round Agreements Act[edit]
- Hauptseite: Commons:URAA-restored copyrights
Der Uruguay Round Agreements Act oder URAA ist ein US-amerikanisches Gesetz, das Urheberrechte für fremde Werke in Vereinigten Staaten wiederherstellte wenn das betreffende Werk im Urspungsland zum Zeitpunkt des URAA immer noch urheberrechtlich geschützt war. Dieses URAA-Datum war für die meisten Länder der 1. Januar 1996. Dies bedeutet, dass ausländische Werke in den Vereinigten Staaten sogar dann urheberrechtlich geschützt wurden, wenn sie zuvor in den USA vor dem URAA-Datum gemeinfrei gewesen waren. Siehe auch Wikipedia:Non-U.S. copyrights.
Weil die Verfassungskonformität dieses Gesetzes vor Gericht angefochten wurde, erlaubten die Commons den Nutzern ursprünglich auch das Hochladen von Bildern, die in den Vereinigten Staaten gemeinfrei waren, aber nicht nach dem URAA. Jedoch wurde die Verfassungskonformität des URAA durch das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten in dem Rechtsstreit Golan v. Holder bestätigt. Nach Diskussionen hierüber wurde entschieden, die betroffenen Dateien nicht en masse zu löschen sondern Einzelfallentscheidungen zu treffen. Es gab anschließend Diskussionen über die beste Methode, wie die betroffenen Dateien zu sichten seien, die letztlich zur Gründung des Commons:WikiProject Public Domain führten.
Dateien, die durch das URAA betroffen sind, sollten mit {{Not-PD-US-URAA}} gekennzeichnet werden.
Dateien, für die aufgrund des URAA ein Löschantrag gestellt wurde, sollten sorgfältig gesichtet werden, ebenso wie ihr Urheberrechtsstatus unter US-amerikanischem und örtlichem Recht. Eine reine Behauptung dass die URAA auf eine Datei zuträfe, kann nicht der alleinige Löschgrund sein. Wenn im Ergebnis der urheberrechtlichen Prüfung erhebliche Zweifel verbleiben, ob eine Datei unter US-amerikanischem oder örtlichen Recht frei ist, muss die Datei gemäß Vorbeugendem Prinzip gelöscht werden.
Fair use ist in den Commons nicht erlaubt[edit]
Wikimedia Commons akzeptiert keine Inhalte unter den Bedingungen des fair use. Siehe Commons:Fair use.
Bearbeitungen/Abgeleitete Works[edit]
Du willst ein Bild von Mickymaus, aber natürlich weißt du, dass du nicht einfach einen Comic einscannen darfst. Warum nicht einfach ein Foto von einer kleinen Mickymausfigur machen und hochladen? Tu es nicht. Solche Fotos gelten als Bearbeitung (englisch: derivative work). Sie dürfen nur mit der Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers gemacht und veröffentlicht werden.
Im US Copyright Act aus dem Jahr 1976 (Abschnitt 101) heißt es: "Ein abgeleitetes Werk ist ein Werk, das auf einem oder mehreren zuvor existierenden Werken beruht, wie beispielsweise eine Übersetzung, ein musikalisches Arrangement, eine dramaturgische oder fiktionale Gestaltung, eine Darstellung mit bewegten Bildern, eine Tonaufnahme, eine künstlicher Reproduktion, eine Kurzfassung, eine Verdichtung, oder irgend eine andere Form, bei der ein Werk umgestaltet, transformiert, oder adaptiert wird. Eine Arbeit, die aus herausgeberischen Überarbeitungen, Erläuterungen, Ausarbeitungen, oder anderen Veränderungen, die als Ganzes ein originales Werk eines Autors darstellen, besteht, ist ein “abgeleitetes Werk”." Eine Fotografie einer urheberrechtlich geschützten Sache wird in der Rechtssprechung der Vereinigten Staaten als abgeleitetes Werk angesehen. In den Worten des US Copyright Acts 1976 (Abschnitt 106): "(...) Der Urheberrechtsinhaber unter diesem Rechtsanspruch hat die exklusiven Rechte folgendes zu tun : (...) (2) abgeleitete Werke, basierend auf dem urheberrechtlich geschützten Werk zu erstellen;"
Wenn du Bilder von Comicfiguren, Skulpturen, Actionfiguren usw. siehst, bitte trage sie auf Commons:Löschanträge ein.
Siehe hierzu ausführlich: Commons:Bearbeitungen
Ausnahme: Sogenannte nützliche Artikel - Objekte mit einer intrinsischen nutzbringenden Funktion, auch kommerzieller Natur, unterliegend in den Vereinigten Staaten nicht dem Urheberrechtssschutz. Konsequenterweise sind Fotografien davon nach US-amerikanischem Recht keine abgeleiteten Werke. Für Details und die konkrete Anwendbarkeit dieser Regeln, siehe die Entscheidung des Obersten Gerichts im Fall W:Mazer v. Stein und {{Useful-object-US}}.
Einfache Designs[edit]
Hinsichtlich Handelsmarken (siehe auch Commons:Copyright rules by subject matter#Trademarks): Die meisten Dinge und Produkte sind in der einen oder anderen Weise durch Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt. Es ist wichtig, zwischen Urheberrecht, Handelsmarken und Patenten zu unterscheiden. Wikimedia Commons kümmert sich im Allgemeinen nur um die Durchsetzung von Urheberrechtsbeschränkungen, und zwar aus zwei Gründen:
- Nahezu alles kann zur Handelsmarke erklärt werden und es wäre nicht sinnvoll, alles zu verbieten.
- Beschränkungen für Handelsmarken und industrielle Designs restrictions sind hinsichtlich der industriellen Reproduktion sinnvoll, aber Fotografien solcher Dinge können ansonsten frei vervielfältigt werden.
→ Aus diesen Gründen akzeptieren die Commons nur Handelsmarken, deren Schutzdauer abgelaufen ist. Darüber hinaus akzeptieren die Commons Bilder von Text in einer allgemeinen Schriftart und mit einfachen geometrischen Formen – auch dann, wenn es sich um ein erst kürzlich geschütztes Logo handelt – mit der Begründung, dass ein solches Bild nicht kreativ genug ist, um einen Urheberrechtssschutz beanspruchen zu können.[1] Solche Bilder sollten mit dem Etikett {{PD-ineligible}} versehen werden, oder einem Etikett aus der spezielleren Liste dafür vorgesehener Etiketten (z. B. {{PD-textlogo}} für einfache Logos).
Raster-Renderungen (d.h. PNG-Bilder) nicht urheberrechtlich geschützter einfacher Designs können als solche als nicht urheberrechtich geschützt angesehen werden. Für Vektor-Bilder (d.h. SVG-Bilder) von nicht urheberrechtlich geschützten einfachen Designs ist die Frage, ob ein Urheberrechtsschutz besteht, weniger einfach zu beantworten; siehe dazu die Urheberrechts-Informationen über Satzschriften in der englischsprachigen Wikipedia und die {{PD-textlogo}} Diskussionsseite für mehr Informationen.
Häufig ist es sehr schwierig, festzustellen, ob ein Design urheberrechtlich geschützt ist, oder nicht, und für Bilder dieser Art werden häufig Löschanträge gestellt – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Für einige Hilfestellungen siehe Commons:Threshold of originality und/oder “Schöpfungshöhe” (in Wikipedia).
Schriftarten[edit]
Das Raster-Rendern einer Satzschrift (oder Schriftart) ist in den Vereinigten Staaten nicht urheberrechtlich geschützt und daher gemeinfrei. Es kann in anderen Ländern urheberrechtlich geschützt sein (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen in Wikipedia). In diesem Fall sollte {{PD-font}} verwendet werden.
Urheberrechtliche Regeln
Einige Anleitungen zu anzuwendenen Urheberrechtsregeln finden sich in
- Commons:Copyright rules by territory
- Commons:Copyright rules by subject matter (früher "Commons:Image casebook")
Siehe auch
Siehe auch[edit]
- Urheberrechts-Etiketten
- Häufig gestellte Fragen zum Urheberrecht für Wikipedia
- Help:Public domain
- Offener Inhalt - Ein praktischer Führer zur Verwendung von Creative Commons-Lizenzen (auch erhältlich als PDF, ISBN 978-3-940785-57-2)
- Stock.xchng-Leitlinien
- Commons:WikiProject Permission requests
- Commons:Choosing a license
Anmerkungen[edit]
- ↑ Siehe Ets-Hokin v. Skyy Spirits Inc, wo entschieden wurde, dass SKYY-Wodka-Flaschen und -Logo nicht schützbar seien.
Weblinks[edit]
Collections of laws:
- Sammlung von Urheberrechtsgesetzen bei der UNESCO.
- WIPO Lex.
- CERLALC: Urheberrecht in Lateinamerika, in den Staaten der Karibik, sowie in Spanien und Portugal.
- CIPR: Urheberrechtsgesetze der GUS-Staaten und der drei baltischen Staaten.
- ECAP: Urheberrechtsgesetze der ASEAN-Staaten.
- EuroMed Audiovisual II-EU-Programm; beinhalten neuere Urheberrechtsgesetze einiger Mittelmeeranrainerstaaten (von Marokko bis zur Türkei).
Urheberrechtsabkommen:
- Berner Konvention.
- WIPO-Urheberrechtsvertrag.
- Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts.
Andere:
- Zirkular 38a: Internationale Urheberrechtsbeziehungen der Vereinigten Staaten, vom U.S. Copyright Office (etwas älteren Datums, einige Länder fehlen).
- Zirkular 38b: Wesentliche Punkte der Urheberrechtszusätze, die in der URAA enthalten sind, vom U.S. Copyright Office.
- 17 USC 104A: Urheberrechts-Wiedeherstellungen in den Vereinigten Staaten aufgrund des URAA.
- Urheberrecht in den USA
|